Einheitliche Patente

Artikel 142 (1) EPÜ

Eine Gruppe von Vertragsstaaten [→ Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes], die in einem besonderen Übereinkommen [→ Unionspatent] bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

Artikel 142 (2) EPÜ → Vorschriften für einheitliche Patente

Art. 142 - 149a EPÜ → Besondere Übereinkommen

EU → Einheitliches europäisches Patent
Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes] schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um einem vom Europäischen Patentamt erteilten europäischen Patent einheitliche Wirkung zukommen zu lassen [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung].1)

Am Dienstag, den 15. Februar 2011, hat das Europäische Parlament seine Zustimmung zur Anwendung des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit gegeben, um dadurch ein gemeinsames EU-Patentsystem zu schaffen. Nachdem deutlich wurde, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf ein EU-weites Patentsystem einigen konnten, haben im Dezember 2010 zwölf Mitgliedstaaten einen Antrag gestellt, mit der verstärkten Zusammenarbeit zu beginnen.2)

siehe auch

Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EU → Einheitliches europäisches Patent

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BTDrucks 18/8827, S. 11