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ep:vorschriften_fuer_einheitliche_patente

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Vorschriften für besondere Übereinkommen

Artikel 142 (2) EPÜ

Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Artikel 142 (1) EPÜ → Einheitliche Patente

siehe auch

ep/vorschriften_fuer_einheitliche_patente.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1