Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3

Regel 165 EPÜ 2000

Eine Euro-PCT-Anmeldung gilt als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3 [→ Neuheit], wenn die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 [→ Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr nach Regel 159 Absatz 1 c) [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase] entrichtet worden ist.

siehe auch

Teil 9 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente