Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Artikel 146 EPÜ

Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4 [→ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren], Artikel 41 [→ Vorschüsse] und Artikel 47 [→ Vorläufige Haushaltsführung] sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente