Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

Artikel 61 (1) EPÜ 2000

Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents einer Person zugesprochen, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person nach Maßgabe der Ausführungsordnung

a) die europäische Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,

b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder

c) beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.

Artikel 61 (2) EPÜ 2000

Auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 [→ Europäische Teilanmeldung] entsprechend anzuwenden.

Artikel 58-62 EPÜ → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen

siehe auch

Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente