Angaben zum Streitpatent in der Einspruchsschrift

Regel 76 (2) b) EPÜ 2000

Die Einspruchsschrift muss enthalten: die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie den Namen des Patentinhabers und die Bezeichnung der Erfindung;

Regel 76 (2) a) AO EPÜ → Angaben zur Person des Einsprechenden
Regel 76 (2) c) AO EPÜ → Substantiierung des Einspruchs
Regel 76 (2) d) AO EPÜ → Angaben zum Vertreter des Einsprechenden

Regel 76 AO EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Regel 75-89 AO EPÜ→ Einspruchsverfahren

siehe auch

Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente