Inhalt der Designanmeldung

§ 11 (2) DesignG

Die Anmeldung muss enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung,

2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und

3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.

§ 11 (2) Nr. 1 DesignG → Antrag auf Eintragung des Designs
§ 11 (2) Nr. 2 DesignG → Angaben zur Identität des Anmelders
§ 11 (2) Nr. 3 DesignG → Wiedergabe des Designs

§ 11 (1) DesignG → Designanmeldung
§ 11 (4) DesignG → Anmeldungserfordernisse nach der Designverordnung
§ 11 (5) DesignG → Fakultativer Inhalt der Designanmeldung
§ 11 (6) DesignG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Designs
§ 11 (7) DesignG → Rücknahme der Anmeldung

siehe auch

§ 11 (1) DesignG → Designanmeldung