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designrecht:angaben_zur_identitaet_des_anmelders
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Angaben zur Identitaet des Anmelders

§ 11 (2) S. 1 Nr. 2 DesignG

Die Anmeldung muss enthalten: Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und

siehe auch

§ 11 DesignG → Anmeldung

designrecht/angaben_zur_identitaet_des_anmelders.txt · Zuletzt geändert: von migration

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