UrhG → Urheberrechtsgesetz
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes [§ 1 (1) UrhG → Urheberschutz].
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen [→ Urheberpersönlichkeitsrecht] zum Werk und in der Nutzung des Werkes [→ Verwertungsrechte, Nutzungsrechte]. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen [§ 2 (1) UrhG → Geschützte Werke].
Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist das Vorliegen einer Schöpfungshöhe, d.h. die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht ensteht mit der Werksschöpfung und erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers [§ 64 (1) UrhG → Dauer des Urheberrechts].