Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Der Leistungsschutz für auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerke und Laufbilder und der Urheberrechtsschutz für Filmwerke haben unterschiedliche Schutzgüter. Während die §§ 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die persönliche geistige Schöpfung des Filmurhebers (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG).1)
Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferi-sche Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers.2)