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Geschützte Werke (§ 2 UrhG)

§ 2 (1) UrhG

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  3. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  4. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  5. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  6. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

§ 2 (2) UrhG

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Schöpfungshöhe

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.1)

Schöpfungshöhe

Teilschutz

Auch Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen.2)

Auch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes offenbart.3)

Erkennbarkeit des benutzten Werkes

Für die Frage der Erkennbarkeit des benutzten Werkes kommt es nicht darauf an, ob die Aufführung von dem benutzten Werk in Einzelheiten abweicht, sondern darauf, ob die Aufführung und das benutzte Werk in ihrem geistig-ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmen.4)

siehe auch

1) OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07; m.V.a. BGH GRUR 1986, 739 [740] - Anwaltsschriftsatz m.w.N.
2) BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Kranhäuser; m.V.a. RGZ 82, 333, 336; BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGHZ 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; Schricker/Loewen-heim aaO § 2 UrhG Rdn. 66 f. und 151
3) , 4) BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - Musical Starlights; m.w.N.
 
urheberrecht/geschuetzte_werke.txt · Zuletzt geändert: 2009/09/11 10:46 von mfreund