Werke der Baukunst

§ 2 (1) Nr. 4 UrhG

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

Erforderliche Schöpfungshöhe

Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt.1)

Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks kann nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt.2)

Wird bei der Schaffung des Werkes auf Vorbekanntes zurückgegriffen, so kann dies einer Anerkennung als eigenschöpferischer Leistung entgegenstehen.3)

Darlegungslast

Geht es - wie z.B. bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werkes genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind.4)

Beispiele

Die Gestaltung eines Kircheninnenraums kann als Werk der Baukunst schutzfähig sein.5)

Änderungsverbot

Im Urheberrecht besteht ein grundsätzliches Änderungsverbot. Es wird vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf.6)

Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird.7)

Das Änderungsverbot richtet sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung. Der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz.8)

Interessensabwägung

Ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ergebender Konflikt kann nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden.9)

Planungsalternativen

Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, muss zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung.10)

Öffentliche Belange

Bei einem Werk der Baukunst ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann.11)

Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.12)

Wechselwirkung zwischen Erhaltungsinteresse und Schöpfungshöhe

Das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes wird von der Schöpfungshöhe des Werkes beeinflusst.13)

Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen.14)

Die Urheberinteressen haben Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten.15)

Auf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen.16)

Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks erge-ben kann.17)

Geringeres Gewicht postmortaler Rechte

Die Urheberinteressen haben Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu Lebzeiten des Architekten.18)

siehe auch

1) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung, jeweils zur Beurteilung einer Entstellung
2) , 5) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung
3) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR 2002, 958, 960 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen
4) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek
6) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung
7) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung
8) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung
9) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung
10) BGH, Beschluss v. 9. November 2011 - I ZR 216/10 - Stuttgart 21; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried
11) BGH, Beschluss v. 9. November 2011 - I ZR 216/10 - Stuttgart 21; m.V.a. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried
12) BGH, Beschluss v. 9. November 2011 - I ZR 216/10 - Stuttgart 21
13) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung
14) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. Erdmann in Festschrift für Piper, 1996, S. 655, 672
15) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II
16) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.w.N.
17) BGH, Entscheidung vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried; m.V.a. vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung
18) BGH, Beschluss v. 9. November 2011 - I ZR 216/10 - Stuttgart 21; m.V.a. Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsfestspiele II; auch BGH vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried
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