Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 3 (2) PatG → Nachveröffentlichte Patentanmeldungen
§ 3 (3) PatG → Sonderregelung für Stoffe und Stoffgemische
§ 3 (4) Satz 1 Nr. 1 PatG → Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch
§ 3 (4) Satz 2 und 3 PatG → Neuheitsschonfrist für Ausstellungen
§ 1 (1) PatG → Patentierungsvoraussetzungen
§ 4 PatG → Erfinderische Tätigkeit
§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
Die Neuheit des Erfindungsgegenstands ist Patentierungsvoraussetzung (§ 1 (1) PatG)
Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.1)
Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt.2)
Beim Neuheitstest kommt es darauf an, ob der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik einen solchen Gegenstand als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann [→Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung].
Die Frage des neuheitsschädlichen Offenbarungsgehalts einer Vorveröffentlichung richtet sich zunächst nach dem Spannungsverhältnis, in dem die Regelungen über die Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu denen über die erfinderische Tätigkeit gemäß § 4 PatG stehen; denn damit hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung dahin getroffen, daß Neuheit und erfinderische Tätigkeit unterschiedliche Prüfungskategorien für die Erteilung oder Versagung eines Patents sind, die dementsprechend auch materiell unterschiedlich angereichert werden müssen. Wird der Regelungsbereich der Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu weit gefaßt, verbleibt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG nicht der ihr vom Gesetzgeber zugedachte Anwendungsbereich. Des weiteren darf nicht übersehen werden, daß die Prüfung auf Neuheit seit jeher überwiegend als (reiner) Erkenntnisakt gesehen wurde, während die Prüfung auf Erfindungshöhe und nunmehr erfinderischer Tätigkeit ein Akt wertender Entscheidung ist, der zwangsläufig ein breiteres Spektrum an Ergebnissen als die Prüfung der Neuheit erwarten läßt.3)
Für die Annahme mangelnder Neuheit eines Gerätesatzes, dessen Bestandteile in ihren technischen Merkmalen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks aufeinander abgestimmt sind, reicht es nicht aus, dass im Stand der Technik eine Mehrzahl von Einzelteilen eines solchen Satzes ohne funktionale Abstimmung bekannt ist.4)