Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob [→ Aufrechterhaltung des Patents] und in welchem Umfang [→ Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren] das Patent aufrechterhalten oder widerrufen [→ Widerruf des Patents] wird.
§ 61 (2) PatG → Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts