Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen

§ 61 (1) S. 2 PatG

Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

Rücknahme des Einspruchs

Die Rücknahme des Einspruchs beendet das Verfahren nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs.

Diese Vorschrift ist eine Ausprägung des allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes1) und entspricht der Eigenschaft des Einspruchsverfahrens als Popularrechtsbehelf, der der Allgemeinheit die Möglichkeit geben soll, alsbald nach Veröffentlichung der Patenterteilung Gründe geltend zu machen, die dem Rechtsbestand des erteilten Patents entgegenstehen und so in einem besonders kostengünstigen Verfahren das erteilte Patent einer vertieften Prüfung zu unterwerfen, jedenfalls aber zur Klärung der unter Schutz gestellten technischen Lehre und deren inhaltlicher Festlegung beitragen soll.2)

Der Gesetzgeber hat die Fortführung des Einspruchsverfahrens im Falle der Rücknahme des Einspruchs vorgesehen, da sich die Verfahrensweise, das vom Einsprechenden mitgeteilte Material im Falle seines Ausscheidens im allgemeinen Interesse von Amts wegen zu berücksichtigen, bewährt habe. Dadurch werde zugleich eine weitgehende Anpassung an die im europäischen Patentrecht geregelte - fakultative - Fortsetzung des Verfahrens vorgenommen.3)

Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach das Einspruchsverfahren nach Einspruchsrücknahme von Amts wegen fortgesetzt wird, ist auch in den gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG für eine Übergangsfrist von drei Jahren vom Bundespatentgericht zu entscheidenden Verfahren anwendbar. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs.4)

Bei Rücknahme eines unzulässigen Einspruchs ist das Verfahren beendet.

Die erforderliche Klärung der Frage, ob das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG fortzusetzen oder aber beendet ist, kann im Falle der Verfahrensbeendigung durch Beschluss mit einer entsprechenden Feststellung erreicht werden.

Ausnahme: Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme

Das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Einspruch allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) gestützt wurde und der Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen hat.5)

Die Regelung der Verfahrensfortsetzung ohne den Einsprechenden ist im Bereich der widerrechtlichen Entnahme nicht anwendbar.6)

Da der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach seiner Bedeutung und Funktion lediglich im Individualinteresse des allein einspruchsberechtigten Verletzten liegt und sonst damit keine öffentlichen Interessen wahrgenommen werden, reicht die (erstinstanzliche) Prüfungsbefugnis nicht soweit, ein Einspruchsverfahren mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme außerhalb einer zulässigen Geltendmachung des Verletzten nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen zu betreiben und damit den Widerrruf des Patents zu begründen (Einschränkung von BGH GRUR 1995, 333, 335-337 - Aluminium-Trihydroxid). Vielmehr muss das Einspruchsverfahren hinsichtlich widerrechtlicher Entnahme dem Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsmaxime überlassen bleiben.7)

§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren, wenn dieser Einspruch ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt war und das Streitpatent auf den Einsprechenden übertragen worden ist.8)

Die Beendigung des Einspruchsverfahrens ist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss festzustellen.9)

siehe auch

1) vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 61 Rn. 32
2) BPatG, Entsch. v. 28. April 2009 - 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk; m.V.a. BGH GRUR 1994, 439 - Sulfonsäurechlorid; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 59 PatG Rn. 9
3) BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04; m.V.a. auf die Begründung zum Gemeinschaftspatentgesetz zu § 35c in BlPMZ 1979, 276, 287
4) BPatG, Beschl. v. 04.02.2003, 23 W (pat) 306/02, BlfPMZ 2003, 302 – Gerichtliches Einspruchsverfahren
5) BPatG, Beschluss v. 17. August 2011 - 7 W (pat) 130/11
6) BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04; m.V.a. auf das obiter dictum erwogen in BGH GRUR 1996, 42, 44 - Lichtfleck; h.M. vgl. z. B. BPatGE 36, 213; Einspruchsrichtlinien des DPMA
7) BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
8) , 9) BPatG, Entsch. v. 28. April 2009 - 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk
patentrecht/fortsetzung_des_einspruchsverfahrens_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2011/10/07 08:15 von 82.165.148.19
 

Konzept, Struktur und Gestaltung: © Dr. Martin Meggle-Freund
Die einzelnen Textbeiträge von ipwiki.de unterstehen folgender Lizenzvereinbarung
Impressum - Wichtiger Rechtshinweis - Hinweise zum Datenschutz