Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

Warenähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - z.B. Beschaffenheit, regelmäßige Herstellungsstätten und Vertriebswege, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung, Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte -, so enge Berührungspunkte auftreten, daß die angesprochenen Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken - unterstellt - höchster Kennzeichnungskraft versehen sind.1)

In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden.2)

Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann.3)

Die im Nizzaer Abkommen festgelegte Klassifikation der Waren und Dienstleistungen4) dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Waren können folglich nicht bloß deshalb als unähnlich angesehen werden, weil sie nach dieser Klassifikation unterschiedlichen Klassen angehören.5)

Einander ergänzenden Waren

Bei einander ergänzenden Waren handelt es sich um Produkte, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen unerlässlich oder bedeutsam ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung beider Produkte liege bei demselben Unternehmen.6)

Dass Verbraucher eine Ware als Ergänzung oder Zubehör einer anderen Ware betrachten, genügt aber nicht, um bei ihnen die Vorstellung erwecken zu können, dass die Waren dieselbe betriebliche Herkunft hätten. Dies setzte weiterhin voraus, dass die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als üblich ansehen, was normalerweise mit sich bringt, dass die Hersteller oder Händler der Waren großteils dieselben sind.7)

Kollission mit einem breiten Oberbegriff

Liegen die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, ist die angegriffene Marke hinsichtlich der übergreifend formulierten Ware zu löschen.8)

Rechtsprechung

  • Von Warenunähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist.9)
  • Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften10) ist davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gibt11), die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden kann.12)
  • Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt.13) Dies schließt es nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzirung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit bzw. bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann.14)

Änderung des Waren-/Dientsleistungsverzeichnisses

Die Eintragung von Oberbegriffen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder antragsgemäß vorzunehmen oder aber zurückzuweisen.15) Eine eigenmächtige Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt kommt dagegen nicht in Betracht.16)

Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung eines „insbesondere“-Zusatzes versagt, der beantragte Oberbegriff aber eingetragen wird.17)

Übereinstimmungen im Erscheinungsbild der Verpackungen

Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist nur auf die Waren abzustellen, für die die Marken Schutz genießen. Etwaige Übereinstimmungen im Erscheinungsbild der verwandten Verpackungen lassen die Warenähnlichkeit unberührt.18)

Rechtscharakter

Die Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet.19)

Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren ist daher nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird.20)

siehe auch

1) st. Rspr., z.B. BGH I ZB 15/94 - Canon II
2) BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU
3) vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU
4) wie in Regel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in Erinnerung gebracht wird
5) EuG, Urt. v. 13. Dezember 2004, Rs. T-8/03 - EMILIO PUCCI
6) Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2.6.1 der Richtlinien des HABM für das Widerspruchsverfahren
7) EuG, Urt. v. 1. März 2005, Rs. T‑169/03 - SISSI ROSSI/MISS ROSSI
8) st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - MEY/Ella May
9) BGH, Urt. v. 30. März 2006 – I ZR 96/03 - TOSCA BLU; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN; Urt. v. 19.2.2004 – I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 – Ferrari-Pferd
10) EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz 15 = GRUR 1998, 922 – Canon
11) vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 = WRP 2002, 537 – BANK 24, zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen
12) , 14) BGH, Urt. v. 30. März 2006 – I ZR 96/03 - TOSCA BLU
13) vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd, m.w.N.
15) BGH GRUR 1997, 634, 635 – TURBO II
16) BPatG, Beschl. v. 23. August 2006 - 26 W (pat) 360/03; m.V.a. BPatGE 25, 243, 245; BPatG, Mitt. 1998, 309, 310 – SMP; Ströbele/Hacker/Kirschneck, Markengesetz, 8. Aufl., § 37 Rn. 13 m. w. N.
17) BPatG, Beschl. v. 23. August 2006 - 26 W (pat) 360/03
18) , 20) BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit
19) BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY; Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem
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