Zeichenähnlichkeit

Zwei Marken sind ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehenden Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsgehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können.1)

Klangliche Verwechslungsgefahr
Bildliche Verwechslungsgefahr
Begriffliche Verwechslungsgefahr

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus.2)

Bei der Untersuchung des Gesamteindrucks, den eine Marken nach Bild, Klang und Bedeutung hervorrufen, ist nicht erforderlich ist, dass die Verwechslungsgefahr in allen diesen Bereichen besteht. Vielmehr können bestimmte Unterschiede in einem dieser Bereiche in dem beim Verbraucher hervorgerufenen Gesamteindruck durch in anderen Bereichen bestehende Ähnlichkeiten neutralisiert werden. So können beispielsweise angesichts der Ähnlichkeit zweier Zeichen nach Klang und Bedeutung die bildlichen Unterschiede zwischen ihnen nicht geeignet sein, die Gefahr einer Verwechslung auszuräumen.3)

Regelmäßig reicht schon die hinreichende Übereinstimmung in einem der Aspekte aus.4)

Konkreter Begriffsgehalt des Zeichens

Eine Verwechslungsgefahr kann trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein.5)

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.6)

Eine in Klang oder Bild bestehende Ähnlichkeit scheidet nur ausnahmsweise dann aus, wenn dem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies setzt einen die Zeichen unterscheidenden, ohne weiteres erkennbaren, konkreten Begriffsgehalt voraus.

Gesamtbetrachtung

Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke grundsätzlich als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.7)

Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann sie vom BGH nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.8)

Selbständig kennzeichnende Bestandteile

Der Grundsatz der Gesamtbetrachtung schließt jedoch nicht aus, daß unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.9)

Prägetheorie

Einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke kann auch dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird.10)

Insbesondere wenn der Verkehr in dem weiteren Wortbestandteil eine Unternehmensbezeichnung sieht, kommt eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht.11)Markenusurpation

Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.12)

Da es für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen.13)

Prägetheorie
Markenusurpation

Unvollkommene Erinnerung

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.14)) (→ Prägetheorie)

Weitere Faktoren

  • Dominanz unterscheidender Merkmale: Es sind insbesondere die die Zeichen unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen.15) (→ Prägetheorie)

Unterschiedliche Sinngehalte

Da es für die Verwechselbarkeit von Marken ausreicht, wenn die Marken in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht ähnlich sind, schließt ein erkennbarer Sinngehalt einer Marke die Verwechslungsgefahr nur aus, wenn die Ähnlichkeit in Schrift- oder Klangbild nicht zu groß ist.16)

Der (unterschiedliche) Sinngehalt einer Marke kann der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nur entgegenwirken, sofern Letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, weil nur dann der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen kann; ist hingegen nicht auszuschließen, dass die angegriffene Marke optisch und akustisch wie die entgegenstehende Marke wahrgenommen wird, vermag der Verkehr beide Zeichen nicht anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abzugrenzen, weil er die angegriffene Marke infolge des Verlesens oder Verhörens von Vornherein mit demselben Sinngehalt wie die entgegenstehende Marke wahrnimmt.17)

Rechtssätze

  • Generell sind Abweichungen in Groß/Kleinschreibung als unschädlich anzusehen.18)
  • Die Hinzufügung von Bildelementen zu Wortmarken bewirkt nur dann eine maßgebliche Veränderung des kennzeichnenden Charakters, wenn die grafische Gestaltung in Bezug auf das Markenwort eine eigenständige Wirkung entfaltet.19)
  • Der Verkehr lässt in der Regel dem Anfang eines Markenwortes stärkere Beachtung zukommen als den übrigen Markenteilen20).
  • Eine alleinige Abweichung am Wortanfang kann die Gefahr der Verwechslung der Zeichen nicht ohne weiteres ausschließen.21), was insbesondere dann gilt, wenn die Abweichung am Wortanfang klanglich im Verhältnis zu den Übereinstimmungen kaum in Erscheinung tritt.22)

siehe auch

1) BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 - Maalox/Melox-GRY; m.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int 1999, 734 Rn. 27 f. Lloyd; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 17 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO
2) BGHZ 139, 340, 347 - Li-ons; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX
3) z.B.EuG, Urt. v. 15. Februar 2005, T-169/02, Rn. 39 - NEGRA MODELO/Modelo
4) BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004, I ZB 4/02 - il Padrone|Il Portone
5) st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07
6) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07 - AIDA/AIDU
7) EuGH Urteil C-251/95 - Sabèl, Rn. 23
8) BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - coccodrillo - m.w.N.
9) BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005, Rs. C-120/04 - THOMSON LIFE; auch EuGH, Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 32
10) BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE und m.w.N.
11) BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE
12) BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 31 - THOMSON LIFE
13) BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 29/04; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 37 - THOMSON LIFE
14) EuGH Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (Randnr. 26
15) EuGH Urteil Sabèl (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23)
16) ((BPatG, Beschl. v.11.7. 2006 -27 W (pat) 208/05; Abgrenzung EuG MarkenR 2004, 162 – SIR/ZIRH
17) BPatG, Beschl. v.11.7. 2006 -27 W (pat) 208/05; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. [2006], § 9 MarkenG Rdnr. 155 m.w. Nachw.
18) BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; BPatG GRUR 1997, 287, 289 – INTECTA/tecta). Dasselbe gilt für abweichende Schrifttypen (BGH GRUR 1999, 164 – JOHN LOBB; BPatG GRUR 2001, 166, 169 – VISION; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rn. 112 m. w. N.
19) BPatG, Beschluss vom 29. 6. 2006 – 26 W (pat) 23/02; m.V.a. BGH - Kornkammer; GRUR 1999, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR 1999, 995, 996 f. - HONKA
20) vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2002, 1067, 170 - DKV/OKV
21) BGH GRUR 1982, 611, 613 – Prodont; BPatGE 6, 247 Kawoti/Sarotti; Ströbele/Hacker, Rn. 184 m. w. N.
22) BPatG, Beschluss vom 29. 6. 2006 – 26 W (pat) 23/02; m.V.a.
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