Zwei Marken sind ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehenden Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsgehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können.1)
→ Klangliche Verwechslungsgefahr
→ Bildliche Verwechslungsgefahr
→ Begriffliche Verwechslungsgefahr
Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus.2)
Bei der Untersuchung des Gesamteindrucks, den eine Marken nach Bild, Klang und Bedeutung hervorrufen, ist nicht erforderlich ist, dass die Verwechslungsgefahr in allen diesen Bereichen besteht. Vielmehr können bestimmte Unterschiede in einem dieser Bereiche in dem beim Verbraucher hervorgerufenen Gesamteindruck durch in anderen Bereichen bestehende Ähnlichkeiten neutralisiert werden. So können beispielsweise angesichts der Ähnlichkeit zweier Zeichen nach Klang und Bedeutung die bildlichen Unterschiede zwischen ihnen nicht geeignet sein, die Gefahr einer Verwechslung auszuräumen.3)
Regelmäßig reicht schon die hinreichende Übereinstimmung in einem der Aspekte aus.4)
Eine Verwechslungsgefahr kann trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein.5)
Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.6)
Eine in Klang oder Bild bestehende Ähnlichkeit scheidet nur ausnahmsweise dann aus, wenn dem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies setzt einen die Zeichen unterscheidenden, ohne weiteres erkennbaren, konkreten Begriffsgehalt voraus.
Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke grundsätzlich als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.7)
Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann sie vom BGH nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.8)
Der Grundsatz der Gesamtbetrachtung schließt jedoch nicht aus, daß unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.9)
Einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke kann auch dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird.10)
Insbesondere wenn der Verkehr in dem weiteren Wortbestandteil eine Unternehmensbezeichnung sieht, kommt eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht.11) → Markenusurpation
Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.12)
Da es für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen.13)
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.14)) (→ Prägetheorie)
Da es für die Verwechselbarkeit von Marken ausreicht, wenn die Marken in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht ähnlich sind, schließt ein erkennbarer Sinngehalt einer Marke die Verwechslungsgefahr nur aus, wenn die Ähnlichkeit in Schrift- oder Klangbild nicht zu groß ist.16)
Der (unterschiedliche) Sinngehalt einer Marke kann der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nur entgegenwirken, sofern Letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, weil nur dann der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen kann; ist hingegen nicht auszuschließen, dass die angegriffene Marke optisch und akustisch wie die entgegenstehende Marke wahrgenommen wird, vermag der Verkehr beide Zeichen nicht anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abzugrenzen, weil er die angegriffene Marke infolge des Verlesens oder Verhörens von Vornherein mit demselben Sinngehalt wie die entgegenstehende Marke wahrnimmt.17)