→ Originäre Kennzeichnungskraft
→ Durchschnittliche Kennzeichnungskraft
→ Gesteigerte Kennzeichnungskraft
→ Verminderte Kennzeichnungskraft
→ Zeitpunkt der Feststellung der Kennzeichnungskraft
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens ein wesentlicher Faktor. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Marken, die von Hause aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist.1)
So können z.B. berühmte Marken mit entsprechend großem Schutzumfang auch bei (nur) mittlerer Warenähnlichkeit und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr mit einer jüngeren Marke unterliegen.2)
Dabei spielt der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Besteht die angegriffene Marke aus mehreren Bestandteilen, so ist bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft schon bei der Prüfung, welche Bestandteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen (siehe Prägetheorie), zu berücksichtigen.3)
Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.4).
Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann.5) Mangels entgegenstehender Umstände ist dabei regelmäßig von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarken auszugehen.6)
Der Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung
Der Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft unterliegt wie der Benutzungsweis dem Beibringungsgrundsatz und obliegt somit der Markeninhaberin.7)
Bei der Beurteilung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft sind die sich aus öffentlichen Registern und anderen dem DPMA und BPatG ohne weiteres zugänglichen Quellen ergebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen.8).
Dagegen obliegt, es den Beteiligten solche Umstände vorzubringen, die auf internen (innerbetrieblichen) Kenntnissen, auf der Benutzung der Marken sowie auf sonstigen Gegebenheiten des Marktes und des Wettbewerbs beruhen.9)
Zur Frage, inwieweit und nach welchen Kriterien diese Umstände im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, siehe: BPatG, GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola.
Angaben zu Umsatzzahlen allein lassen regelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zu, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Um-sätze sehr bekannt sein könnten.10)
Bei der Frage, ob infolge Benutzung ein von Haus aus nicht unterscheidungskräftiger Zeichenbestandteil eine den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens mitbestimmende Bedeutung erlangt hat, kann im Gegensatz zur Frage nach der Verkehrsdurchsetzung nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichenbestandteil bei einem Durchsetzungsgrad unter 50% grundsätzlich jede Bedeutung für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und für den Gesamteindruck des Gesamtzeichens abzusprechen ist.11)
Der Verletzungsrichter hat den Grad der Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen.12)
Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter den Grad der Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind. Allerdings wird bei diesen regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden können (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 35 - Pralinenform I). Diese Maßstäbe hat auch das Beru-fungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Die Begründung, mit der es eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen hat, hält jedoch nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.13)