Verwechslungsgefahr

§ 14 (2) Nr. 2 MarkenGVerbot verwechselbarer Benutzung
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenGVerwechslungsgefahr mit einer älteren Marke

Begriffliche Verwechslungsgefahr
Unmittelbare Verwechslungsgefahr
Assoziative Verwechslungsgefahr
Mittelbare Verwechslungsgefahr
Zeichenähnlichkeit
Klangliche Verwechslungsgefahr
Schriftbildliche Verwechslungsgefahr
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Kennzeichnungskraft
Silbenrotation

Der Begriff der Verwechslungsgefahr umschreibt den Beurteilungsmaßstab für die im Verhältnis der konkurrierenden Unternehmen allein interessierende Frage, welchen Abstand ein Markeninhaber von den Verwendern konkurrierender Zeichen fordern kann.1)

Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.2) [→ Herkunftsfunktion der Marke]

Die Beurteilung der Verwechlsungsgefahr i.S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.3)

Auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kann es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht ankommen.4)

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren

Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Verwechslungsgefahr ist beispielsweise umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, sei es von Hause aus oder weil ihr kraft Verkehrsgeltung eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt.

Bei Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht bereits ein nur geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.5)

Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.6)

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.7)

Geschäftlicher Verkehr

Für das Verständnis der herkunftshinweisenden Funktion wie auch der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne kommt es in erster Linie auf die Vorgänge an, die sich im geschäftlichen Verkehr [→ Verkehrskreise] abspielen.8)

Fälle der Verwechslungsgefahr

Rechtscharakter

Die Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird nicht auf Tatsachen, sondern auf Erfahrungssätze zurückgegriffen. So darf der – normativ auszufüllende – Begriff der Verwechslungsgefahr, gerade bei berühmten bzw. durch umfangreiche Benutzung und Werbung gestärkten Marken, nicht von der Prognose abhängig gemacht werden, ob mit zahlreichen Verwechslungsfällen tatsächlich zu rechnen ist.9)

siehe auch

1) Hacker, GRUR 2004, 537
2) st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion
3) , 5) BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - I ZB 40/03 - coccodrillo
4) BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform; vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 519; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 81, 136
6) BPatG, Beschluss vom 12. 6. 2007 – 27 W (pat) 40/05; m.V.a. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec
7) BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008, 28 W (pat) 31/08
8) vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 353 = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen
9) BPatG, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 32 W (pat) 81/03 - NATALLA/nutella; im Anschluss an BPatGE 42, 227 = GRUR 2000, 807 – LIOR/DIOR
markenrecht/verwechslungsgefahr.txt · Zuletzt geändert: 2011/11/30 10:03 von 82.165.148.19
 

Konzept, Struktur und Gestaltung: © Dr. Martin Meggle-Freund
Die einzelnen Textbeiträge von ipwiki.de unterstehen folgender Lizenzvereinbarung
Impressum - Wichtiger Rechtshinweis - Hinweise zum Datenschutz