§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke
→ Begriffliche Verwechslungsgefahr
→ Unmittelbare Verwechslungsgefahr
→ Assoziative Verwechslungsgefahr
→ Mittelbare Verwechslungsgefahr
→ Zeichenähnlichkeit
→ Klangliche Verwechslungsgefahr
→ Schriftbildliche Verwechslungsgefahr
→ Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
→ Kennzeichnungskraft
→ Silbenrotation
Der Begriff der Verwechslungsgefahr umschreibt den Beurteilungsmaßstab für die im Verhältnis der konkurrierenden Unternehmen allein interessierende Frage, welchen Abstand ein Markeninhaber von den Verwendern konkurrierender Zeichen fordern kann.1)
Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.2) [→ Herkunftsfunktion der Marke]
Die Beurteilung der Verwechlsungsgefahr i.S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.3)
Auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kann es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht ankommen.4)
Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Verwechslungsgefahr ist beispielsweise umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, sei es von Hause aus oder weil ihr kraft Verkehrsgeltung eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt.
Bei Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht bereits ein nur geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.5)
Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.6)
Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.7)
Für das Verständnis der herkunftshinweisenden Funktion wie auch der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne kommt es in erster Linie auf die Vorgänge an, die sich im geschäftlichen Verkehr [→ Verkehrskreise] abspielen.8)
In der Rechtsdogmatik wird unterschieden zwischen
Die Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird nicht auf Tatsachen, sondern auf Erfahrungssätze zurückgegriffen. So darf der – normativ auszufüllende – Begriff der Verwechslungsgefahr, gerade bei berühmten bzw. durch umfangreiche Benutzung und Werbung gestärkten Marken, nicht von der Prognose abhängig gemacht werden, ob mit zahlreichen Verwechslungsfällen tatsächlich zu rechnen ist.9)
§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke