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markenrecht:funktionale_ergaenzung

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Funktionale Ergänzung

Der Verwendungszweck der beiderseitigen Waren ist bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit von Bedeutung.1)

Die funktionelle Ergänzung der Waren kann in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Rolle spielen kann.2)

Für den Verkehr liegt es generell nahe anzunehmen, dass sich ein Markeninhaber auch mit der Herstellung, mit dem Vertrieb und gegebenenfalls mit der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können.3)

Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit darf der Gesichtspunkt der funktionellen Ergänzung nicht zur Vernachlässigung der weiteren Faktoren verleiten, die im Rahmen der Prüfung der Produktähnlichkeit relevant sein können. Entsprechendes gilt für die Verhältnisse beim Vertrieb der Waren, denen bei der Beurteilung der Frage, ob die Waren einander ähnlich sind, häufig nur ein geringeres Gewicht zukommt.4)

Bei einander ergänzenden Waren handelt es sich um Produkte, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen unerlässlich oder bedeutsam ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung beider Produkte liege bei demselben Unternehmen.5)

Dass Verbraucher eine Ware als Ergänzung oder Zubehör einer anderen Ware betrachten, genügt aber nicht, um bei ihnen die Vorstellung erwecken zu können, dass die Waren dieselbe betriebliche Herkunft hätten. Dies setzte weiterhin voraus, dass die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als üblich ansehen, was normalerweise mit sich bringt, dass die Hersteller oder Händler der Waren großteils dieselben sind.6)

Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt.7) Dies schließt es nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit bzw. bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann.8)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12 - DESPERADOS/DESPERADO; m.V.a. EuGH, GRUR 1998, 922 Rn. 23 Canon
3)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12 - DESPERADOS/DESPERADO; m.V.a. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 735
4)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12 - DESPERADOS/DESPERADO
5)
Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2.6.1 der Richtlinien des HABM für das Widerspruchsverfahren
6)
EuG, Urt. v. 1. März 2005, Rs. T‑169/03 - SISSI ROSSI/MISS ROSSI
7)
vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd, m.w.N.
8)
BGH, Urt. v. 30. März 2006 – I ZR 96/03 - TOSCA BLU
markenrecht/funktionale_ergaenzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1