Markenrecht

MarkenG → Markengesetz
MarkenV → Markenverordnung

Marken stehen für die Qualität eines Unternehmens und zählen ebenso wie Patente zu dessen geistigem Eigentum. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden [→ Funktion der Marke, Herkunftsfunktion].

Das Markenrecht schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben [§ 1 MarkenGGeschützte Marken und sonstige Kennzeichen].

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. [§ 3 (1) MarkenGMarkenfähigkeit].

siehe auch

MarkenG → Markengesetz

markenrecht/markenrecht.txt · Zuletzt geändert: 2011/12/14 15:47 von mfreund
 

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