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Grundsätzliche Voraussetzungen des Markenschutzes (§ 3 Abs. 1 MarkenG)

§ 3 (1) MarkenG

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. 1) [→ Herkunftsfunktion]

Abstrakte Unterscheidungskraft

Die Funktion eines Unterscheidungszeichens erfordert, dass der als Marke beanspruchte Gegenstand von Dritten wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt.2)

Die Aufzählung in Art. 2 MRRL erwähnt zwar nur Zeichen, die visuell wahrnehmbar sind. Dadurch sind jedoch Zeichen, die wie die in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnten Hörzeichen oder wie Gerüche über andere Sinnesorgane wahrnehmbar sind, nicht als Marken ausgeschlossen.3) [→Markenformen]

Grundsatz der Selbständigkeit der Marke von dem Produkt

Ein Zeichen darf, um die Anforderungen an die abstrakte Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 MarkenG zu erfüllen, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein, sondern muss über deren Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können.4)

Bestimmtheitserfordernisse

Die Bedeutung des Bestimmtheitserfordernisses wie des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG liegt darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen.5)

Für eine den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Bestimmtheit des Schutzgegenstands genügende Wiedergabe der Marke reicht es aus, wenn der Gegenstand, von dem die wahrnehmbaren Signale ausgehen, die dem Empfänger die Unterscheidung der Herkunft der angemeldeten Waren ermöglichen sollen, hinreichend bestimmt umschrieben wird.6)

Wenn der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau bezeichnet ist, bedarf es zur Erreichung dieser Zwecke nicht der Beschreibung weiterer Einzelheiten des Wahrnehmungsvorgangs und insbesondere nicht einer Umschreibung des Wahrnehmungsgeschehens beim Empfänger. Auf das sich beim Empfänger einstellende Ergebnis des Wahrnehmungsvorgangs kommt es vielmehr erst bei der Prüfung an, ob der als Marke beanspruchte, durch Angabe ein-zelner seiner Eigenschaften objektiv hinreichend bestimmt bezeichnete Gegenstand hinsichtlich der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen die Funktion erfüllen kann, als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen, also bei der Frage der Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.7)

Ausnahmen von der Markenfähigkeit

Eine gesetzliche Ausnahme von der Markenfähigkeit (qua Fiktion) besteht für freihaltebedürftige Produktformen (§ 3 (2) MarkenG).

Abgrenzung

Von der Problematik der abstrakten Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG und des nicht widerlegbaren Freihaltebedürfnisses an Produktformen nach § 3 Abs. 2 abzugrenzen sind die Anforderungen an eine ins Register eintragungsfähige Marke, die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MargenG zu überwinden (graphische Darstellbarkeit, konkrete Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, …). Im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 MarkenG stellt die konkrete Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Fähigkeit eines Zeichens ab, als Herkunftshinweis bezüglich der von der Anmeldung konkret erfaßten Waren/Dienstleistungen dienen zu können.

siehe auch

1) vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 – C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 37 – Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 – I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 – Gabelstapler II, m.w.N.
2) BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05; m.V.a. Fezer, WRP 1999, 575, 576; ders. in Festschrift v. Mühlendahl, 2005, S. 43, 44 f.
3) BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05; m.V.a. . EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 44 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, Slg. 2003, I-14313 Tz. 35 = GRUR 2004, 54 - Shield Mark/Kist
4) BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05 - Tastmarke; m.V.a. BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II, m.w.N.
5) BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05 - Tastmarke; m.V.a. EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 47-51 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 Tz. 26-30 = GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bau-chemie; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730, 731 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154 f. = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I
6) , 7) BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05 - Tastmarke
 
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