Markenschutz
§ 14 (1) MarkenG
Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
Genauso erwirbt auch der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschießliches Recht.
§ 15 (1) MarkenG
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
Durch dieses ausschließliche Recht kann der Markeninhaber nach §§ 14, 15 MarkenG mit Hilfe eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches gegen Verletzer vorgehen. [→ Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer]
Der Schutz der Marke beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz vor Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann, nicht auf die Herkunftsfunktion.1)
siehe auch
1)
BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - I ZR 125/07 - Bananabay; m.w.N.
Anzeigen:
Hinweise:
- Abmahnung Filesharing
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




