Markenverletzung
Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.
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- Ersatzanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB)
Einwände gegen den Vorwurf der Markenverletzung
- Geltenmachung eines Zwischenrechts (§ 22 MarkenG)
Sonstiges
siehe auch
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Hinweise:
- Anwalt
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
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Hinweise:
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_einen_verhaltenskodex - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:09)




