Markenverletzung
Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.
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- Ersatzanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB)
Einwände gegen den Vorwurf der Markenverletzung
- Geltenmachung eines Zwischenrechts (§ 22 MarkenG)
Sonstiges
siehe auch
Anzeigen:
Hinweise:
- Abmahnung Filesharing
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
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- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
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Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




