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markenrecht:ausschliessliches_recht_des_inhabers_einer_geschaeftlichen_bezeichnung

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Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung

§ 15 (1) MarkenG

Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

§ 15 (2) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (3) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (4) MarkenG → Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (5) MarkenG → Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 15 MarkenG auch aufgrund wettbewerbsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Vorschriften in Betracht, wenn es um Verwendungen geht, die nicht unter die markenrechtlichen Vorschriften fallen, insbesondere bei Beeinträchtigungen aus Verwendungen, die mangels Benutzung im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG kennzeichenrechtlich nicht erfassbar sind.1)

siehe auch

1)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2007 - AdWords-Werbung; m.w.N.
markenrecht/ausschliessliches_recht_des_inhabers_einer_geschaeftlichen_bezeichnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1