Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
b) ästhetische Formschöpfungen;
c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
d) die Wiedergabe von Informationen.
Art. 52 (2) a) 1. Alt EPÜ → Entdeckungen
Art. 52 (2) a) 2. Alt EPÜ → Wissenschaftliche Theorien
Art. 52 (2) a) 3. Alt EPÜ → Mathematische Methoden
Art. 52 (2) b) EPÜ → Ästhetische Formschöpfungen
Art. 52 (2) c) 1. Alt EPÜ → Gedankliche Tätigkeiten
Art. 52 (2) c) 2. Alt EPÜ → Spiele
Art. 52 (2) c) 3. Alt EPÜ → Geschäftsverfahren
Art. 52 (2) c) 4. Alt EPÜ → Programme für Datenverarbeitungsanlagen
Art. 52 (2) d) EPÜ → Wiedergabe von Informationen
Art. 52 (1) EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Art. 52 (3) EPÜ → Beschränkung des Patentierungsausschlusses
Art. 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Der zweite Absatz von Artikel 52 EPÜ ist nichts weiter als eine nicht erschöpfende Negativliste dessen, was nicht als Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ anzusehen ist.1)
Die Auslegung der nicht erschöpfenden Liste ist allerdings durch Artikel 52 (3) auf die besagten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beschränkt.2)
Da eine Erfindung technischen Charakter aufweisen muss, geht man in der Regel davon aus, dass nur Gegenstände und Tätigkeiten, die rein abstrakte Konzepte ohne jeglichen technischen Bezug darstellen, Nichterfindungen im Sinne des Artikels 52 EPÜ sind.3)
Eine Einschränkung des generellen Anspruchs auf Patentschutz ist keine Frage des richterlichen Ermessens, sondern bedarf einer eindeutigen Rechtsgrundlage im Europäischen Patentübereinkommen.4)
Art. 53 EPÜ nennt weitere Ausnahmen von der Patentierbarkeit, denen zwar nicht generell der Charakter einer Erfindung abgesprochen wird, die aber aus besonderen Gründung einem Patentierungsverbot unterliegen.
Der Beitragsansatz [→ Technischer Beitrag] spielt nur bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des Patentierungsausschlusses nach Artikel 52 (2) EPÜ nicht angewendet!
→ Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes
→ Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss
Es spricht nichts dagegen, vor jedweder Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zunächst zu beurteilen, inwieweit das beanspruchte Verfahren vom Patentschutz ausgeschlossen ist.5)
Die Frage, in welchem Umfang Gegenstände oder Tätigkeiten nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sind, unterscheidet sich gedanklich von der Frage nach der erfinderischen Tätigkeit und kann unabhängig von dieser betrachtet werden.6)
Gegenstände oder Tätigkeiten, die als solche unter das Patentierungsverbot von Artikel 52 (2) EPÜ fallen, können keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit leisten.7)
Schon die Tatsache, dass die Liste der nicht als Erfindungen anzusehenden Gegenstände in Artikel 52 (2) EPÜ nicht erschöpfend formuliert ist („insbesondere“), weist auf die Existenz eines Ausschlusskriteriums hin, das allen diesen Dingen gemeinsam ist und eine denkbare Erweiterung der Liste erlaubt. Die Aufzählung typischer Nichterfindungen in Artikel 52 (2) EPÜ umfasst Tatbestände, die als gemeinsames Merkmal den fehlenden technischen Charakter erkennen lassen.8)
Da die Aufzählung der Ausnahmen von der Patentierbarkeit in Art. 52 (2) EPÜ i. V. m. Art. 52 (3) EPÜ wegen des Zusatzes „insbesondere“ nicht erschöpfend ist, gilt der Ausschluss generell für Sachverhalte, die im Wesentlichen abstrakt, also nicht gegenständlich und deshalb nicht durch technische Merkmale im Sinne der R. 29 (1) EPÜ gekennzeichnet sind.9)
Gegenstände oder Tätigkeiten können auch dann nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen werden, wenn sie einen praktischen Nutzen haben.10)
Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente