Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der euopäischen Teilanmeldung

Regel 36 (1) EPÜ 2000 Fassung ab 1. April 2010

Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäische Patentanmeldung einreichen, sofern:

a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, oder Regel 71 Absatz 3 zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist [→ freiwillige Teilung], oder

b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben. [→ obligatorische Teilung].

Regel 36 (1) → Anhängige frühere europäische Patentanmeldung
Regel 36 (1) a) EPÜ → Freiwillige Teilung
Regel 36 (1) b) EPÜ → Obligatorische Teilung

Regel 36 (2) → Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung

CA/D 2/09 → Übergangsregeln für Regel 36 (1) und (2)

Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung

Art. 122 und Regel 136 (1) und (2) EPÜ → Verspätete Teilung

Weblinks

siehe auch

ep/materiellrechtliche_voraussetzungen_fuer_die_einreichung_der_europaeischen_teilanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2012/02/02 16:39 von max
 

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