Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäische Patentanmeldung einreichen, sofern:
a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, oder Regel 71 Absatz 3 zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist [→ freiwillige Teilung], oder
b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben. [→ obligatorische Teilung].
Regel 36 (1) → Anhängige frühere europäische Patentanmeldung
Regel 36 (1) a) EPÜ → Freiwillige Teilung
Regel 36 (1) b) EPÜ → Obligatorische Teilung
Regel 36 (2) → Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung
CA/D 2/09 → Übergangsregeln für Regel 36 (1) und (2)
Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Art. 122 und Regel 136 (1) und (2) EPÜ → Verspätete Teilung
Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente