Biotechnologische Erfindungen

Teil 2 - Kapitel 5 AO EPÜ:
Regel 26 AO EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Regel 27 AO EPÜ → Patentierbare biotechnologische Erfindungen
Regel 28 AO EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Regel 29 AO EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Regel 30 AO EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Regel 31 AO EPÜ → Hinterlegung von biologischem Material
Regel 32 AO EPÜ → Sachverständigenlösung
Regel 33 AO EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Regel 34 AO EPÜ → Erneute Hinterlegung von biologischem Material

Regeln 14 - 34 EPÜ (Teil 2) → Ausführungsvorschriften zum Materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Regel 26 (2) AO EPÜ

Biotechnologische Erfindungen“ sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Subsidiarität der Richtlinie 98/44/EG

Regel 26 (1) EPÜ 2000

Für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, sind die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen. Die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen.

Regel 26-34 → Biotechnologische Erfindungen

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Definitionen

siehe auch

ep/biotechnologische_erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2012/03/18 18:14 von max
 

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