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ep:richtlinie_ueber_den_rechtlichen_schutz_biotechnologischer_erfindungen

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Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen

Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen

1999 beschlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation, die Richtlinie durch eine Änderung der Ausführungsordnung zum EPÜ umzusetzen. Ziel war eine Anpassung des europäischen Patentrechts an die Vorgaben der Richtlinie, nicht nur als Reflex der Verpflichtungen der der EPO angehörenden EU-Mitgliedstaaten, sondern vor allem aus dem Gebot, die Einheitlichkeit des harmonisierten europäischen Patentrechts zu wahren.1)

Gemäß Regel 26 (1) EPÜ verwenden die Prüfungs- und Einspruchsabteilungen die Richtlinie als ergänzendes Auslegungsmittel bei der Prüfung, ob europäische Patentanmeldungen und Patente die einschlägigen Vorschriften des EPÜ erfüllen. Unterstützend finden auch Urteile des Gerichtshofs der EU zur Auslegung der Richtlinie Berücksichtigung (s. Prüfungsrichtlinien G-II, 5.2 und 5.3).2)

Mitteilung der Kommission vom 3. November 2016

Am 3. November 2016 erließ die Europäische Kommission eine Mitteilung über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[ 1 ] („die Richtlinie“). Darin legt die Kommission ihre Auffassung zu den Absichten des EU-Gesetzgebers beim Erlass der Richtlinie dar. Bezüglich der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, ist die Kommission der Auffassung, dass solchen Pflanzen und Tieren im Einklang mit der Absicht des EU-Gesetzgebers nach der Richtlinie kein Patentschutz gewährt werden kann.3)

Der Präsident des EPA hat in Anbetracht der potenziellen Auswirkungen der Mitteilung der Kommission beschlossen, dass alle Verfahren vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen des EPA, bei denen die Entscheidung völlig von der Patentierbarkeit von Pflanzen oder Tieren abhängt, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, von Amts wegen ausgesetzt werden. Betroffen sind Fälle, in denen der Erfindungsgegenstand eine Pflanze oder ein Tier ist, die bzw. das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren gewonnen wird. Rechercheverfahren bleiben davon unberührt.4)

Wird ein Verfahren ausgesetzt, so unterrichtet die zuständige Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung die Beteiligten davon. Gleichzeitig nimmt sie Mitteilungen zurück, in denen Erwiderungsfristen festgesetzt wurden, und erlässt bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens keine weiteren Mitteilungen zur Festsetzung von Fristen.5)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4) , 5)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 24. November 2016 über die Aussetzung von Verfahren aufgrund der Mitteilung der Kommission über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
ep/richtlinie_ueber_den_rechtlichen_schutz_biotechnologischer_erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1