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ep:erfordernisse_europaeischer_patentanmeldungen_betreffend_nucleotid-_und_aminosaeuresequenzen

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Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosaeuresequenzen

Regel 30 (1) AO EPÜ

Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht.

Regel 30 (2) AO EPÜ

Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

Regel 30 (3) AO EPÜ

Hat der Anmelder nicht bis zum Anmeldetag ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Sequenzprotokoll eingereicht, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, ein solches Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. Reicht der Anmelder das erforderliche Sequenzprotokoll nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung unter Entrichtung der Gebühr für verspätete Einreichung nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Regel 26-34 → Biotechnologische Erfindungen

siehe auch

ep/erfordernisse_europaeischer_patentanmeldungen_betreffend_nucleotid-_und_aminosaeuresequenzen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1