Patentschrift

§ 32 (3) PatG

Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Deutsche Patent- und Markenamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1 [→ Recherche). Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.

§ 32 (1), (4) PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
§ 32 (2) PatG → Offenlegungsschrift
§ 32 (5) PatG → Patentblatt, Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz