Beweislast bei Verfahrensprodukten

§ 139 (3) PatG

Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

§ 139 (1) PatG → Unterlassungsanspruch
§ 139 (2) PatG → Schadensersatzanspruch

siehe auch

§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Patentverletzung