Anzeigen:
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
§ 144 (1) S. 1 ZPO → Begutachtung durch Sachverständige
Es ist grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts überlassen, ob es seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens [§ 144 (1) S. 1 ZPO → Begutachtung durch Sachverständige] absieht. Bei der Beurteilung einer Frage, die Fachwissen voraussetzt, darf das Tatgericht allerdings nur dann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag, die Parteien zuvor darauf hingewiesen hat und die Sachkunde in seinem Urteil darlegt.1)
§ 144 (1) S. 1 ZPO → Begutachtung durch Sachverständige
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de