Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Verlust der Parteifähigkeit [§ 50 (1) ZPO → Parteifähigkeit] tritt erst mit Vollbeendigung der juristischen Person ein 1), also der Löschung der vermögenslosen Gesellschaft im Handelsregister2).3)
Bestehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.4)
Die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht erlischt nicht bereits mit der Löschung aus dem Handelsregister, sondern erst nach Vollbeendigung der Gesellschaft – also nach Abschluss der Liquidation – gem. § 168 Satz 1 BGB.5)
Anders als im deutschen Recht6) wird in der Schweiz allgemein angenommen, dass die Parteifähigkeit der Gesellschaft durch die Löschung im Handelsregister verloren geht.7)
Eine im Handelsregister bereits gelöschte juristische Person muss - wenn sich herausstellt, dass noch Vermögenswerte vorhanden sind - im Handelsregister ausnahmsweise wieder eingetragen werden, um klagen oder auf Herausgabe eines Vermögensgegenstands beziehungsweise Abtretung einer Forderung verklagt werden zu können.8) Dies hat im Registerverfahren zu erfolgen, kann nur auf Antrag geschehen und setzt eine Glaubhaftmachung schutzwürdiger Interessen voraus, die nur durch Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister befriedigt werden können.9)
§ 50 (1) ZPO → Parteifähigkeit
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