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verfahrensrecht:begutachtung_durch_sachverstaendige

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Begutachtung durch Sachverständige

§ 144 (1) S. 1 ZPO

Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Vergütung von Sachverständigen
Ablehnung eines Sachverständigen
Parteigutachten
Sachverständigenbeweis
Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren
Heranziehung eines Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren

Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.1)

Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden. Insoweit gehen die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vor.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07 - Formkörper
2)
BGH, Urteil v. 16. März 2017 - I ZR 205/15
verfahrensrecht/begutachtung_durch_sachverstaendige.txt · Zuletzt geändert: 2017/08/29 07:34 (Externe Bearbeitung)