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verfahrensrecht:ablehnung_eines_sachverstaendigen

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Ablehnung eines Sachverständigen

§ 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen, jedoch nicht, wenn der Sachverständige als Zeuge vernommen wurde.

§ 406 (1) ZPO → Ablehnungsgründe für Sachverständige
Ein Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen abgelehnt werden wie ein Richter, jedoch nicht wegen seiner Zeugenvernehmung.

§ 406 (3) ZPO → Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft darzulegen, eine eidesstattliche Versicherung ist unzulässig.

§ 406 (4) ZPO → Entscheidung über Ablehnung des Sachverständigen
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen trifft das zuständige Gericht durch Beschluss.

§ 406 (5) ZPO → Rechtsmittel gegen Ablehnungsbeschlüsse
Gegen die Begründung der Ablehnung eines Sachverständigen ist kein Rechtsmittel zulässig, gegen die Unbegründung jedoch sofortige Beschwerde.

siehe auch

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