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patentrecht:heranziehung_eines_sachverstaendigen_im_patentnichtigkeitsverfahren

Heranziehung eines Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren

§ 144 ZPO → Begutachtung durch Sachverständige

Der Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist.1))

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da die Nichtigkeitssenate und die technischen Beschwerdesenate mit sachverständigen Richtern besetzt sind.2)

Insbesondere bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann.3)

Dass der Senat die Frage der erfinderischen Tätigkeit anders beurteilt als der gerichtliche Sachverständige, stellt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar. Ob sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist eine Rechtsfrage.4)

Aus dem Umstand, dass bestimmte Sachverhaltsbereiche vom Gericht bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegriffen werden, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie für unerheblich hält, sondern nur, dass das Gericht insoweit keinen (weiteren) Aufklärungsbedarf sieht.5)

Die Anhörungsrüge kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren zu einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung nicht befragt hat, wenn sie in Bezug auf diese Veröffentlichung aufgestellte tatsächliche Behauptungen aufzeigen kann, von denen das Gericht abgewichen ist, ohne über die hierzu erforderliche eigene Sachkunde zu verfügen.6)

Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen

Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften einarbeitet.7)

Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen.8)

siehe auch

1)
BPatG, 3. Senat (Nichtigkeitssenat), Urteil vom 14. April 2026 – 3 Ni 2/25 (EP
2)
BPatG, 3. Senat (Nichtigkeitssenat), Urteil vom 14. April 2026 – 3 Ni 2/25 (EP); m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 – X ZB 19/12 – Kommunikationsrouter
3)
BPatG, 3. Senat (Nichtigkeitssenat), Urteil vom 14. April 2026 – 3 Ni 2/25 (EP); m.V.a. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Aufl., Vorbem § 402 Rn. 3
4)
BGH, Beschluss v. 29. Juli 2010 - Xa ZR 69/06; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - X ZR 213/01, BGHZ 166, 305, 311 - Vorausbezahlte Telefongespräche mwN
5)
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07 - Formkörper
6)
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011, X ZR 7/09; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07 - Formkörper
7)
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011, X ZR 7/09; m.w.N.
8)
vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2011 - X ZR 106/08 Rn. 3
patentrecht/heranziehung_eines_sachverstaendigen_im_patentnichtigkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund