Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der Gebietskörperschaft steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen.1)
§ 12 BGB → Namensrecht
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