Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:rechtshaengigkeit
KIerzeugt oder bearbeitet

Rechtshängigkeit

§ 261 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.

§ 261 (1) ZPO → Begründung der Rechtshängigkeit
Die Erhebung der Klage begründet die Rechtshängigkeit der Streitsache.

siehe auch

Übergeordnete Seite

→ Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
→ Allgemeine Vorschriften über das Verfahren

verfahrensrecht/rechtshaengigkeit.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge