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verfahrensrecht:rechtshaengigkeit

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Rechtshängigkeit

§ 261 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.

§ 261 (1) ZPO → Begründung der Rechtshängigkeit
Die Erhebung der Klage begründet die Rechtshängigkeit der Streitsache.

siehe auch

verfahrensrecht/rechtshaengigkeit.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1