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Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt ist ein juristischer Fachmann [→ Jurist], der Personen in Rechtsangelegenheiten berät, vertritt und verteidigt und die rechtlichen Interessen seiner Mandanten in und außerhalb von Gerichtsverfahren wahrt.

Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO → Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege) die Aufgabe wahr, als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seines Mandanten (§ 3 Abs. 1 BRAO → Berufene unabhängige Beratung und Vertretung) die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen.1)

In dieser beruflichen Funktion setzt er die Position seines Mandanten regelmäßig in dessen Namen durch, ohne sich den ihm vom Mandanten geschilderten und dem Gegner vorgetragenen Sachverhalt als persönliche Behauptung zu eigen zu machen.2)

Der Rechtsanwalt kann sich regelmäßig auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen, weil andernfalls das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis zerstört würde und er zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten zudem häufig nicht in der Lage ist.3)

Müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Berufsausübung unterbunden und hierdurch die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts unverhältnismäßig beschränkt.4)

Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellen daher regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie sind vorrangig darauf gerichtet, in Wahrnehmung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren. Bei der gleichzeitigen Förderung der wettbewerblichen Interessen des Mandanten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine Reflexwirkung.5)

Für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Inkassotätigkeit gilt entgegen der Ansicht der Revision und nicht weiter begründeter Stimmen in der berufsrechtlichen Literatur… nichts anderes. Rechtsdienstleistungen eines Rechtsanwalts in Form von Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RDG) sind Bestandteil seiner ihm durch § 3 Abs. 1 BRAO zugewiesenen Aufgabe, den Mandanten in dessen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Auch bei Inkassodienstleistungen äußert sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Verbraucher daher in erster Linie, um im Interesse und in Vertretung seines Mandanten dessen Rechtsposition durchzusetzen, und kommt ihm mit Blick darauf die besondere Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu.6)

Der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt ist nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, mit der ersten Geltendmachung der Mietzinsforderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform übermitteln. Haftete er im Fall der Unrichtigkeit der vom Mandanten hierzu übermittelten und an den Gegner weitergegebenen Sachangaben nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf Unterlassung, könnte er der Gefahr von Verstößen gegen seine (titulierte) Unterlassungspflicht und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nur entgehen, wenn er in jedem Einzelfall die Richtigkeit der für den Mandanten beizutreibenden Forderung vorgerichtlich überprüfte. Das ist mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar.7)

Soweit er die vom Mandanten mitgeteilten Informationen in dessen Namen mit dem Ziel weitergibt, für diesen die geltend gemachte Forderung durchzusetzen, handelt es sich bei Angaben eines Rechtsanwalts zum Mietvertragsabschluss im Inkassoschreiben gegenüber einem Verbraucher nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Für die Richtigkeit der vom Mandanten hierzu erhaltenen Informationen hat der Rechtsanwalt nicht die persönliche Verantwortung in der Weise übernommen, dass er deren Angaben zum Abschluss eines Mietvertrags gegenüber dem Verbraucher als eigene Behauptung aufgestellt hat. Vielmehr hat er die Angaben der Mandantin in deren Namen mit dem Ziel weitergegeben, für diese die geltend gemachte Forderung durchzusetzen. Soweit er damit zugleich die wettbewerblichen Interessen der Mandantin gefördert hat, handelt es sich lediglich um eine Reflexwirkung im Rahmen der anwaltlichen Berufstätigkeit.8)

Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.9)

Die anwaltliche Sorgfaltspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung von Anwälten, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und nach bestem Wissen und Können zu handeln.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt; m.V.a. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]
2)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt; m.V.a. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17, GRUR 2019, 314 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 336
3)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt; m.V.a. BVerfG, NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]; BGH, Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; Urteil vom 21. Dezember 1966 - Ib ZR 146/64, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 10 und 16] – Anwaltsberatung
4)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt; m.V.a. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; NJW 2003, 3263 [juris Rn. 12]
5)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 29] – Standardisierte Mandatsbearbeitung; zur Wettbewerbsabsicht nach § 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 1967, 428 [juris Rn. 9] – Anwaltsberatung; zum Wettbewerbsverhältnis vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 1085 – Wettbewerbsbezug; vgl. auch Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Bähr, 3. Aufl., § 2 Rn. 92; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 43; aA Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 67
6)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt; m.V.a. auf die Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung, BT Drucks. 17/6482, S. 11
7) , 8) , 9)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt
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