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Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt die Rechte, Pflichten und organisatorischen Vorgaben für Rechtsanwälte und deren Berufsverbände in Deutschland.

Erster Teil: Der Rechtsanwalt

Der erste Teil der BRAO legt das Leitbild des Rechtsanwalts als ein unabhängiges, zur Rechtspflege gehörendes Organ fest. Er bestimmt die berufsrechtliche Grundstellung des Anwalts, definiert den „freien Beruf“ und stellt klar, dass die anwaltliche Tätigkeit kein Gewerbe ist. Darüber hinaus regelt er das Recht zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten und stellt den Zugang zur anwaltlichen Rechtsberatung für alle Rechtssuchenden sicher.

§ 1 BRAO → Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er nimmt eine eigenständige und verantwortungsvolle Rolle zwischen Staat und Mandant ein und soll das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege wahren.

§ 2 BRAO → Beruf des Rechtsanwalts
Der Anwalt übt einen freien Beruf aus – keine gewerbliche Tätigkeit. Das dient der Absicherung seiner persönlichen Unabhängigkeit von staatlichen und privaten Interessen.

§ 3 BRAO → Recht zur Beratung und Vertretung
Jeder Rechtsanwalt ist berufener, unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Auftreten kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden. Alle Menschen haben das Recht, sich durch einen Anwalt ihrer Wahl beraten und vertreten zu lassen.

Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften

Der zweite Teil der BRAO regelt den Zugang zum Anwaltsberuf, das Zulassungsverfahren, die Voraussetzungen und Versagungsgründe, das Erlöschen und den Widerruf der Zulassung, die Kanzleipflicht, das Verzeichniswesen der Anwaltschaft sowie das Verwaltungsverfahren rund um Zulassung und Mitgliedschaft. Ziel ist eine transparente und rechtssichere Aufnahme und Kontrolle des Berufsstandes.

Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

In diesem Abschnitt legt die BRAO die Voraussetzungen, Verfahren und Grenzen der Zulassung fest, einschließlich Ausschlussgründen, Rücknahme und Widerruf, Übergangsbestimmungen sowie die Führung der Berufstitel.

§ 4 BRAO → Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Legt fest, welche Qualifikationen oder europäischen Rechtsgrundlagen zur Zulassung führen (Richteramtsbefähigung nach DRiG, europäische Rechtsanwaltsqualifikation). Explizit wird das deutsche Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ausgeschlossen.

§ 5 BRAO (weggefallen)

§ 6 BRAO → Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Vorschrift über den Antrag: Wer zur Anwaltschaft zugelassen werden will, muss dies beantragen. Der Antrag darf nur aus BRAO-gründen abgelehnt werden (numerus clausus der Versagungsgründe).

§ 7 BRAO → Versagung der Zulassung
Bestimmt in einem Katalog zwingende Versagungsgründe (z.B. Unwürdigkeit, strafgerichtliche Verurteilung, Verstoß gegen Grundordnung, Unvereinbarkeit mit dem Beruf, gesundheitliche Unfähigkeit, Vermögensverfall).

§§ 8 und 9 (weggefallen)

§ 10 BRAO → Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Ermöglicht der Kammer, über den Zulassungsantrag nicht zu entscheiden, wenn gegen den Bewerber ein Strafverfahren läuft, das eine spätere Versagung begründen könnte.

§ 11 BRAO (weggefallen)

§ 12 BRAO → Zulassung
Beschreibt das konkrete Wirksamwerden der Zulassung mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde, Voraussetzungen wie Vereidigung und Berufshaftpflichtversicherung, Berufsausübungsberechtigung und Mitgliedschaft.

§ 12a BRAO → Vereidigung
Regelung des Eides/Gelöbnisses: Wortlaut, Alternativen für religiöse oder weltanschauliche Vorbehalte, Protokollierung und Besonderheiten bei Wiederholung.

§ 13 BRAO → Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt automatisch bei rechtskräftigem Ausschluss oder bestandskräftigem Widerruf/Rücknahme.

§ 14 BRAO → Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Klärt die Maßgaben für Rücknahme (wenn nachträglich Versagungsgründe ersichtlich werden) und Widerruf (bei später eintretenden Gründen wie Unwürdigkeit, Verzicht, fehlende Haftpflicht, Unvereinbarkeit, Vermögensverfall oder Aufgabe der Kanzlei).

§ 15 BRAO → Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
Ermächtigt die Kammer, ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung einzuholen und reguliert den Ablauf und die Folgen nicht fristgerechter Vorlage.

§ 16 BRAO (weggefallen)

§ 17 BRAO → Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Mit Ende der Zulassung endet auch das Recht, den Titel zu tragen. Es gibt eine Sonderregelung zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „im Ruhestand“ sowie deren Entzug bei nachträglichen Gründen.

Zweiter Abschnitt: Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

Dieser Abschnitt normiert die Pflicht der Kanzleieinrichtung, die Möglichkeiten zur Befreiung davon, Regelungen für ausländische Kanzleien und das Verzeichniswesen der Anwaltschaft und Berufsausübungsgesellschaften, einschließlich elektronischer Postfächer und Datenschutzbestimmungen.

§§ 18 bis 26 (weggefallen)

§ 27 BRAO → Kanzlei
Verpflichtet jeden Rechtsanwalt, im Bezirk der jeweiligen Kammer eine Kanzlei zu unterhalten. Regelt auch das Anzeigeverfahren bei Umzügen, Aufgabe oder Gründung weiterer Standorte.

§ 28 BRAO (weggefallen)

§ 29 BRAO → Befreiung von der Kanzleipflicht
Kammer kann zur Vermeidung von Härten von der Kanzleipflicht befreien, dies aber auch widerrufen.

§ 29a BRAO → Kanzleien in anderen Staaten
Erlaubt Kanzleigründungen im Ausland und regelt die Ausnahmen und Anzeigeverpflichtungen für vollständig ausländisch betriebene Kanzleien.

§ 30 BRAO → Zustellungsbevollmächtigter
Wenn keine Kanzlei im Inland besteht, ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der für Zustellungen und das Anwaltspostfach verfügbar sein muss.

§ 31 BRAO → Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
Regelt das Führen der Anwaltsverzeichnisse, deren Zwecke, Eintragungsumfang, Anforderungen an Datenschutz und Einsicht, Sperrung und Löschung von Daten, Pflichten zur Datenübermittlung.

§ 31a BRAO → Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Verpflichtet BRAK, für registrierte Anwälte pro Kanzlei und Nebenstelle ein barrierefreies, durch Zwei-Faktor-Authentisierung gesichertes Postfach anzulegen und zu verwalten.

§ 31b BRAO → Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
Entsprechendes Postfach für Berufsausübungsgesellschaften.

§ 31c BRAO → Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
BRAK muss die Teilnahme deutscher Angaben in das auf europäischer Ebene vernetzte elektronische Verzeichnis ermöglichen.

§ 31d BRAO → Verordnungsermächtigung
Regelt Einzelheiten zu Datenerhebung, Führung der Verzeichnisse und Anwaltspostfach per Verordnung.

Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren

Konzentriert sich auf das Verwaltungsverfahrensrecht im Rahmen der BRAO, Zuständigkeits- und Zustellungsregelungen, Datenübermittlung sowie Besonderheiten bei elektronischer Kommunikation.

§ 32 BRAO → Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Erklärt, dass das jeweilige VwVfG des Bundes oder Landes gilt, setzt Fristen für Entscheidungsverkündung.

§ 33 BRAO → Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Ordnet die primäre Zuständigkeit der Kammern zu, regelt Übertragungsbefugnisse von Bundes- und Landesjustizverwaltung und örtliche Zuständigkeiten.

§ 34 BRAO → Zustellung
Regelt, dass bestimmte Verwaltungsakte immer zugestellt werden müssen.

§ 35 BRAO → Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Anwaltliche Vertretungsregelung im Nichtzulassungs-/Rücknahmeverfahren.

§ 36 BRAO → Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
Kammer kann Registerauskünfte einholen, Behörden müssen relevante Daten übermitteln; Schutzinteressen werden berücksichtigt.

§ 37 BRAO → Ersetzung der Schriftform
Elektronische Übermittlung via Anwaltspostfach ersetzt Schriftform – unter bestimmten Authentifizierungsbedingungen.

§§ 38–42 BRAO (weggefallen)

Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte

In diesem Teil regelt die BRAO ausführlich die Berufspflichten, die Grundsätze anwaltlicher Tätigkeit, die Zulässigkeit von Werbung, Fortbildungspflichten, die Zusammenarbeit mit anderen Anwälten und gesellschaftliche Strukturen der Berufsausübung. Ziel ist die Gewährleistung anwaltlicher Unabhängigkeit, Integrität und Qualität im Interesse der Rechtspflege. Es werden auch die Rechte und Pflichten im Rahmen diverser Beschäftigungsmodelle (Syndikusrechtsanwaltschaft etc.) und Berufsausübungsgesellschaften geregelt.

Erster Abschnitt: Allgemeines

Dieser Abschnitt umfasst die zentralen berufsrechtlichen Grundpflichten des Rechtsanwalts, die Wahrung der Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Werbevorschriften und besondere organisatorische Pflichten. Er begründet das Fundament anwaltlichen Handelns im Interesse der Integrität des Berufsstandes und zum Schutz der Rechtssuchenden.

§ 43 BRAO → Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt muss seinen Beruf gewissenhaft ausüben und sich der für den Beruf notwendigen Achtung und des Vertrauens würdig erweisen.

§ 43a BRAO → Grundpflichten
Regelt Unabhängigkeit, Verschwiegenheitspflichten, Verbot unsachlichen Verhaltens, Tätigkeitsverbote bei Interessenwiderstreit, sorgfältigen Umgang mit Vermögenswerten sowie Fortbildungspflichten.

§ 43b BRAO → Werbung
Erlaubt ist nur sachliche, beruflich bezogene Werbung, die nicht auf Auftragserteilung im Einzelfall gerichtet ist.

§ 43c BRAO → Fachanwaltschaft
Regelt Erwerb, Führung und Verlust von Fachanwaltsbezeichnungen für bestimmte Rechtsgebiete und das dazugehörige Verfahren.

§ 43d BRAO → Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Verpflichtet Anwälte zu spezifischen Informationspflichten gegenüber Privatpersonen bei Inkasso.

§ 43e BRAO → Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Dienstleister Zugang zu vertraulichen Informationen von Mandanten erhalten können.

§ 43f BRAO → Kenntnisse im Berufsrecht
Verpflichtet neue Anwälte zur Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zum Berufsrecht.

§ 44 BRAO → Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Anwalt muss die Ablehnung eines Mandats unverzüglich erklären; Schadensersatz bei schuldhafter Verzögerung.

§ 45 BRAO → Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
Schließt anwaltliche Tätigkeit bei vorheriger Beteiligung in anderer Funktion (z. B. als Richter, Insolvenzverwalter oder für die Gegenpartei) aus.

§ 46 BRAO → Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
Erlaubt die anwaltliche Berufsausübung in Anstellung bei bestimmten Arbeitgebern, definiert syndikusanwaltliche Tätigkeit und deren Grenzen.

§ 46a BRAO → Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Regelt Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren für Syndikusrechtsanwälte.

§ 46b BRAO → Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Regelt Verlust und Änderung der Zulassung im Syndikusmodell.

§ 46c BRAO → Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
Vorschriften für Zulassungen, Vertretungsverbote, Kanzleipflichten und Handhabung im Verzeichnis, speziell für Syndikusrechtsanwälte.

§ 47 BRAO → Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
Beschränkt die anwaltliche Tätigkeit bei paralleler Tätigkeit als Beamter, Richter oder Angestellter im Staatsdienst.

§ 48 BRAO → Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
Bestimmt Fälle, in denen der Anwalt verpflichtet ist, Prozessvertretung oder Beistandschaft zu übernehmen (z. B. Beiordnung).

§ 49 BRAO → Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
Regelt, wann der Anwalt als Pflichtverteidiger oder Beistand tätig werden muss.

§ 49a BRAO → Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Anwalt muss Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz übernehmen, kann im Einzelfall ablehnen.

§ 49b BRAO → Vergütung
Beschränkt die Gestaltung der Vergütungsvereinbarungen (Honorare, Erfolgshonorare, Gebührenabsprachen, Abtretung etc.).

§ 49c BRAO → Einreichung von Schutzschriften
Schutzschriften müssen ausschließlich in das zentrale Schutzschriftenregister eingereicht werden.

§ 50 BRAO → Handakten
Anwälte haben Handakten ordentlich zu führen, relevante Unterlagen aufzubewahren und Mandanten nach bestimmten Regeln herauszugeben.

§ 51 BRAO → Berufshaftpflichtversicherung
Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme; regelt Umfang, Ausschlüsse, Umfang und Nachweis gegenüber der Kammer.

§ 52 BRAO → Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Regelungen zur Beschränkung der Haftung ggf. durch Einzelvereinbarung oder AGB.

§ 53 BRAO → Bestellung einer Vertretung
Der Anwalt muss für Vertretung sorgen, wenn er den Beruf vorübergehend nicht ausüben kann.

§ 54 BRAO → Befugnisse der Vertretung
Regelt Rechte, Pflichten und Vergütung einer bestellten Vertretung.

§ 55 BRAO → Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
Die Kammer kann einen Abwickler bestellen, etwa bei Tod des Anwalts oder Erlöschen der Zulassung.

§ 56 BRAO → Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
Konkretisiert Auskunfts-, Vorlage- und Anzeigepflichten des Anwalts gegenüber der Kammer.

§ 57 BRAO → Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
Regelt Zwangsgeld zur Durchsetzung der Pflichten aus § 56.

§ 58 BRAO → Mitgliederakten
Führt Regelungen zur Führung, Einsicht und Vernichtung von Mitgliederakten bei der Kammer aus.

§ 59 BRAO → Ausbildung von Referendaren
Regelt Pflichten bei der Ausbildung von Referendaren während des juristischen Vorbereitungsdienstes.

§ 59a BRAO → Satzungskompetenz
Ermächtigt die Anwaltsschaft zur Regelung von Berufsrechten und -pflichten per Satzung/Berufsordnung.

Zweiter Abschnitt: Berufliche Zusammenarbeit

Beschreibt Möglichkeiten und Regeln für Anwälte, in Berufsausübungsgesellschaften tätig zu werden, mit anderen Berufen zusammenzuarbeiten sowie die jeweiligen Pflichten, Zulassung und Versicherungsanforderungen dieser Gesellschaften. Ziel ist die Kontrolle und Absicherung der anwaltlichen Berufsausübung auch in gemeinschaftlichen/europäischen oder interprofessionellen Gesellschaften.

§ 59b BRAO → Berufsausübungsgesellschaften
Regelt die gemeinschaftliche Berufsausübung, zulässige Rechtsformen im In- und Ausland.

§ 59c BRAO → Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
Erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen, wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

§ 59d BRAO → Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
Legt Berufspflichten und Sorgfaltspflichten der beteiligten Berufsangehörigen fest.

§ 59e BRAO → Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
Anwaltsspezifische Pflichten gelten auch auf Gesellschaftsebene.

§ 59f BRAO → Zulassung
Berufsausübungsgesellschaften bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die Kammer (mit Ausnahmen).

§ 59g BRAO → Anzeigepflicht
Antragsinhalt, Aussetzungsmöglichkeiten, Aushändigung der Zulassungsurkunde, Änderungsanzeige.

§ 59h BRAO → Abwickler
Regelt, wann die Zulassung der Gesellschaft erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird, Abwicklerbestellung.

§ 59i BRAO → Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
Begrenzungen für Gesellschafterrechte, Übertragungen, Stimmrechte und Gewinnbeteiligungen.

§ 59j BRAO → Aufsichtsorgane
Nur Rechtsanwälte/gleichgestellte Berufe dürfen Organe werden; besondere Verantwortung für Berufsrecht.

§ 59k BRAO → Rechtsdienstleistungsbefugnis
Gesellschaft kann Rechtsdienstleistungen nur erbringen, wenn persönliche Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 59l BRAO → Vertretung vor Gerichten und Behörden
Berufsausübungsgesellschaften dürfen als Bevollmächtigte auftreten.

§ 59m BRAO → Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
Jede Gesellschaft muss eine Kanzlei am Sitz unterhalten; Analoganwendung Kanzleipflicht, Ausnahmen möglich.

§ 59n BRAO → Berufshaftpflichtversicherung
Pflicht zur Berufshaftpflicht mit Mindestdeckungssumme, Haftung bei Versicherungslücken.

§ 59o BRAO → Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
Staffelung der Mindestdeckung je nach Größe und Rechtsform.

§ 59p BRAO → Rechtsanwaltsgesellschaft
Gesellschaften mit Anwaltsmehrheit dürfen diese besondere Firmierung führen.

§ 59q BRAO → Bürogemeinschaft
Regelt Voraussetzungen und Grenzen für nicht-mandatsbezogene Zusammenschlüsse mit anderen.

Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern

Der vierte Teil regelt die Organisation, Aufgaben und die innere Struktur der Rechtsanwaltskammern, welche die Selbstverwaltung der Anwaltschaft auf regionaler Ebene unabhängig gestalten. Die Kammern sind zuständig für Zulassung, Aufsicht, Beschwerdeverfahren, Beratung der Mitglieder, Förderung der Ausbildung und weitere berufsrechtliche Aufgaben. Die Gliederung umfasst Allgemeines, die Organe der Kammer (Vorstand, Präsidium, Kammerversammlung), deren Wahlmodus, Zuständigkeiten und Rechte sowie die interne Willensbildung und Finanzverwaltung.

Erster Abschnitt: Allgemeines

In diesem Abschnitt werden die Bildung, Mitgliedschaft sowie die Rechtsstellung der Kammern formalisiert.

§ 60 BRAO → Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer\ Für jeden OLG-Bezirk wird eine Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet; Mitglieder sind alle im Bezirk zugelassenen Anwälte und zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften.

§ 61 BRAO (weggefallen)\

§ 62 BRAO → Stellung der Rechtsanwaltskammer\ Kammern stehen unter (begrenzter) Staatsaufsicht der Landesjustizverwaltung; genauer Umfang wird definiert.

Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer

Dieses Kapitel regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der verschiedenen Leitungsorgane: Vorstand, Präsidium und Kammerversammlung.

Erster Unterabschnitt: Vorstand

Der Vorstand ist das zentrale Exekutivorgan der Kammer mit Beratungs-, Aufsichts- und Vollzugsbefugnissen für den Bezirk und die Mitglieder.

§ 63 BRAO → Zusammensetzung des Vorstandes\ Mindestens sieben Mitglieder, auf Beschluss mehr; gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 64 BRAO → Wahlen zum Vorstand\ Wahl durch die Mitglieder der Kammer, Details werden geregelt.

§ 65 BRAO → Voraussetzungen der Wählbarkeit\ Nur langjährig tätige Anwälte dürfen kandidieren.

§ 66 BRAO → Verlust der Wählbarkeit\ Ausschlussgründe (Verstöße, verhängte Maßnahmen).

§ 67 BRAO → Recht zur Ablehnung der Wahl\ Möglich in bestimmten Fällen (Alter, vorherige Vorstandsmitgliedschaft, gesundheitliche Gründe).

§ 68 BRAO → Wahlperiode\ Regelt Amtsdauer, Teilwahlen, Nachfolgeregelung.

§ 69 BRAO → Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes\ Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft; Nachwahl-Pflichten.

§ 70 BRAO → Sitzungen des Vorstandes\ Geschäftsführung und Einberufung.

§ 71 BRAO → Beschlussfähigkeit des Vorstandes\ Mindestanzahl festgelegt.

§ 72 BRAO → Beschlüsse des Vorstandes\ Regelungen zu Abstimmung und Protokollierung.

§ 73 BRAO → Aufgaben des Vorstandes\ Beratung der Mitglieder, Aufsicht über Berufspflichten, Vermittlung bei Streitigkeiten, Vorschläge für Gerichte und Ausbildung.

§ 73a BRAO → Einheitliche Stelle\ Erlaubt den Ländern, den Kammern Aufgaben nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu übertragen.

§ 73b BRAO → Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten\ Kammern sind zuständig als Behörde im OWiG.

§ 74 BRAO → Rügerecht des Vorstandes\ Kammer kann ein missbilligendes Verhalten abmahnen, wenn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht angezeigt ist.

§ 74a BRAO → Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung\ Regelt das Verfahren im Streit um die Rüge.

§ 75 BRAO → Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes\ Vorstandsmitglieder erhalten Aufwandserstattung, keine Vergütung.

§ 76 BRAO → Inanspruchnahme von Dienstleistungen\ Verpflichtet Vorstände und ihre Hilfspersonen zur Verschwiegenheit.

§ 77 BRAO → Abteilungen des Vorstandes\ Erlaubt die Bildung mehrerer Abteilungen zur eigenständigen Aufgabenbearbeitung.

Zweiter Unterabschnitt: Präsidium

Das Präsidium als internes Führungsorgan wird durch den Vorstand gewählt und übernimmt besondere Geschäftsführungsaufgaben.

§ 78 BRAO → Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums\ Zusammensetzung, Wahlmodus, Ersatzregelung.

§ 79 BRAO → Aufgaben des Präsidiums\ Geschäftsführungskompetenzen und Vermögensverwaltung der Kammer.

§ 80 BRAO → Aufgaben des Präsidenten\ Präsident repräsentiert die Kammer und führt die Geschäfte des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 81 BRAO → Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse\ Berichtspflichten des Präsidenten gegenüber der Landesjustizverwaltung.

§ 82 BRAO → Aufgaben des Schriftführers\ Führt Protokolle und Schriftwechsel.

§ 83 BRAO → Aufgaben des Schatzmeisters\ Verwaltet Kammervermögen und Beitragseingang.

§ 84 BRAO → Einziehung rückständiger Beiträge\ Durchsetzung unbezahlter Beiträge per Vollstreckung.

Dritter Unterabschnitt: Kammerversammlung

Die Kammerversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Kammer und sichert die Willensbildung auf breiter Mitgliederbasis.

§ 85 BRAO → Einberufung der Kammerversammlung\ Regelt, wann und auf wessen Antrag Versammlungen stattfinden.

§ 86 BRAO → Einladung und Einberufungsfrist\ Form, Fristen und Art der Einladung.

§ 86a BRAO → Durchführung der Kammerversammlung\ Erlaubt hybride oder virtuelle Kammerversammlung.

§ 87 BRAO → Ankündigung der Tagesordnung\ Tagesordnungspflichten für die Einberufung.

§ 88 BRAO → Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung\ Regelungen zur Beschlussfassung und Protokollierung.

§ 89 BRAO → Aufgaben der Kammerversammlung\ Festlegung der wichtigsten Kammerentscheidungen: Geschäftsordnung, Beiträge, Fürsorge, Entlastung.

§§ 90 und 91 (weggefallen)

Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Der fünfte Teil der BRAO enthält die Regelungen zur sogenannten Anwaltsgerichtsbarkeit: Hier sind die Errichtung, Zusammensetzung, Organisation und Verfahren vor den anwaltsgerichtlichen Spruchkörpern niedergelegt. Dazu gehören die Anwaltsgerichte, Anwaltsgerichtshöfe sowie der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen. Ebenso geregelt sind gerichtliche verwaltungsrechtliche Streitigkeiten rund um Kammermaßnahmen, Zulassung, Berufsaufsicht usw.

Erster Abschnitt: Das Anwaltsgericht

Hier wird das Anwaltsgericht als eigenständiges Organ geschaffen, das für Disziplinarverfahren gegen Anwälte in erster Instanz zuständig ist.

§ 92 BRAO → Bildung des Anwaltsgerichts
Regelt die Einrichtung eines Anwaltsgerichts für jeden Kammerbezirk, seine Gliederung und die staatliche Aufsicht.

§ 93 BRAO → Besetzung des Anwaltsgerichts
Bestimmt die Zusammensetzung und den Vorsitz des Gerichts; Vorsitzende/r und ein weiteres Mitglied müssen Richteramtsbefähigung aufweisen.

§ 94 BRAO → Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
Legt das Ernennungsverfahren für anwaltliche Mitglieder fest, Anforderungen und Inkompatibilitäten.

§ 95 BRAO → Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
Mitglieder sind ehrenamtliche Richter mit bestimmten Rechten und Entlassungs-/Enthebungsmöglichkeiten.

§ 96 BRAO → Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Regelt die Besetzung der Kammern des Gerichts.

§ 97 BRAO → Geschäftsverteilung
Vorschriften über Geschäftsverteilung.

§ 98 BRAO → Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
Organisation der Geschäftsstelle, dienstliche Aufsicht, Erlass der Geschäftsordnung.

§ 99 BRAO → Amts- und Rechtshilfe
Pflicht der Gerichte und Behörden zur Amts- und Rechtshilfe untereinander.

Zweiter Abschnitt: Der Anwaltsgerichtshof

Der Anwaltsgerichtshof ist das Berufungsgericht in Anwaltssachen und mit anwaltlichen und richterlichen Mitgliedern besetzt.

§ 100 BRAO → Bildung des Anwaltsgerichtshofes
Regelt die Errichtung bei den Oberlandesgerichten, einschließlich länderübergreifender Regelungen.

§ 101 BRAO → Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
Bestimmt Präsidium, Mitgliederzusammensetzung und mögliche Bildung von Senaten.

§ 102 BRAO → Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
Verfahren zur Ernennung der richterlichen Mitglieder.

§ 103 BRAO → Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
Regelt die Anwaltsernennung sowie Amtszeit, Ausscheiden und Entschädigung.

§ 104 BRAO → Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
Kammern sind mit 5 Mitgliedern besetzt (2 Richter, 2 Anwälte, Vorsitzender).

§ 105 BRAO → Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
Regelung der internen Organisation des Anwaltsgerichtshofs.

Dritter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

Hier werden spezielle Verfahren und die Mitwirkung anwaltlicher Beisitzer beim BGH geregelt.

§ 106 BRAO → Besetzung des Senats für Anwaltssachen
Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes: Präsident BGH, Richter/innen, Rechtsanwälte als Beisitzer.

§ 107 BRAO → Rechtsanwälte als Beisitzer
Auswahlliste und Ernennung der Anwälte als Beisitzer durch BMJ.

§ 108 BRAO → Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
Berechtigungsvoraussetzungen und Ablehnungsrechte.

§ 109 BRAO → Beendigung des Amtes als Beisitzer
Ausscheiden, Amtsenthebung, Entlassung aus Gründen.

§ 110 BRAO → Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
Status als ehrenamtliche Richter, Verschwiegenheitspflicht, Genehmigungserfordernis.

§ 111 BRAO → Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Regelung zur Heranziehung der Beisitzer nach einer Liste.

§ 112 BRAO → Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Entschädigung und Fahrtkosten.

Vierter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Regelt das Verwaltungsstreitverfahren gegen Kammern/Staat in Anwaltsangelegenheiten.

§ 112a BRAO → Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Erster Rechtszug beim Anwaltsgerichtshof; Berufungen an den Bundesgerichtshof.

§ 112b BRAO → Örtliche Zuständigkeit
Bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Spruchkörper.

§ 112c BRAO → Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Verweist auf die VwGO, modifiziert einzelne Vorschriften.

§ 112d BRAO → Klagegegner und Vertretung
Wer ist Beklagter und wie wird vertreten.

§ 112e BRAO → Berufung
Regelungen für die Berufungsinstanz.

§ 112f BRAO → Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
Mitgliedschaftsklagen und Verbandsklagen in Kammer- und BRAK-Angelegenheiten.

§ 112g BRAO → Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Anwendbarkeit der §§ Gerichtsverfassungsgesetz über Entschädigung bei Verzögerung.

§ 112h BRAO → Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Informationspflichten bei Feststellung gefälschter Nachweise.

Sechster Teil: Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

Regelt die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Ahndung, betroffene Personen, möglichen Ahndungsmaßnahmen sowie Verjährung und kumulierte Ahndung.

§ 113 BRAO → Ahndung einer Pflichtverletzung
Pflichtwidriges Fehlverhalten wird mit Maßnahmen belangt, auch bei Gesamtrechtsnachfolge.

§ 113a BRAO → Leitungspersonen
Definition, wen im Unternehmen die Leitungseigenschaft trifft.

§ 113b BRAO → Rechtsnachfolger
Maßnahmen können auch gegen (Teil-)Rechtsnachfolger verhängt werden.

§ 114 BRAO → Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
Stufenkatalog möglicher Maßnahmen gegen Einzelanwälte und Gesellschaften, von Warnung bis Ausschluss/bzw. Aberkennung.

§ 114a BRAO → Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
Beschreibt Rechtsfolgen und Sanktionen bei Verstößen.

§ 115 BRAO → Verjährung von Pflichtverletzungen
Verfolgungsverjährung nach unterschiedlicher Maßgabe.

§ 115a BRAO → Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
Regelt das Verhältnis zwischen Rüge und gerichtlicher Ahndung.

§ 115b BRAO → Anderweitige Ahndung
Absehen von anwaltsgerichtlicher Maßnahme bei Ahndung durch Behörden oder Gerichte, außer bei besonders schweren Sanktionen.

Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren

Der Siebente Teil regelt das gesamte anwaltsgerichtliche Disziplinarverfahren: von den allgemeinen Grundregeln über Spezialbestimmungen für Verfahren gegen Gesellschaften, die einzelnen Instanzen (Anwaltsgericht, Anwaltsgerichtshof, Bundesgerichtshof), die Einleitung und Durchführung des Verfahrens, den Rechtsschutz, die Sicherung von Beweisen, vorläufige Berufs- und Vertretungsverbote, Rechtsmittel bis zur Kostenregelung. Ziel ist ein rechtsstaatliches, geordnetes Verfahren zur Durchsetzung der berufsrechtlichen Pflichten.

Erster Abschnitt: Allgemeines

Dieser Abschnitt schafft die allgemeinen Grundlagen des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, verweist auf die ergänzende Anwendung des GVG und der StPO, legt Verteidigungs- und Akteneinsichtsrechte fest, regelt das Verhältnis zu parallel laufenden Straf- oder Bußgeldverfahren und berufsaufsichtlichen Verfahren, die Aussetzung und die Verjährung.

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensregeln

§ 116 BRAO → Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\ Legt fest, dass für das anwaltsgerichtliche Verfahren die Vorschriften dieses Teils, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung entsprechend gelten. Für Rechtsschutz bei überlanger Dauer gelten die einschlägigen Regeln des GVG, wobei spezielle BRAO-Vorschriften zur Senatsbesetzung vorrangig sind.

§ 117 BRAO → Keine Verhaftung des Rechtsanwalts\ Der Anwalt darf im Disziplinarverfahren nicht verhaftet, festgenommen oder zwangsweise vorgeführt werden.

§ 117a BRAO → Verteidigung\ Einige in der Strafprozessordnung genannten Verteidigungsfälle finden keine Anwendung.

§ 117b BRAO → Akteneinsicht\ Regelt das Einsichtsrecht der Beschuldigten und des Kammer-Vorstands in die Gerichtsakten, mit Rückgriff auf StPO-Regeln.

§ 118 BRAO → Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren\ Ordnet Vorrang und Ruhen des Disziplinarverfahrens bei parallel laufendem Straf-/Bußgeldverfahren an, regelt wann dennoch fortgesetzt werden darf und stellt Bindungswirkungen an sogenannten „tatsächlichen Feststellungen“ her.

§ 118a BRAO → Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen\ Regelt bei Doppelberufen, welches Verfahren vorrangig ist, wobei schwere Maßnahmen stets anwaltsgerichtlich entschieden werden.

§ 118b BRAO → Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens\ Ermöglicht die Aussetzung, wenn andere Verfahren für die Klärung einer Vorfrage maßgeblich sind.

Zweiter Unterabschnitt: Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

Regelt Besonderheiten, wenn Berufsausübungsgesellschaften Gegenstand des Verfahrens sind.

§ 118c BRAO → Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften\ Erlaubt die Verbindung von Verfahren gegen Leitungspersonen und Gesellschaft; Maßnahmen gegen die Gesellschaft sind entbehrlich, wenn eine Maßnahme gegen die Leitungsperson schon ausreichend ist.

§ 118d BRAO → Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften\ Bestimmt, dass diese durch ihre gesetzlichen Vertreter agieren – Leitungspersonen, denen ein Vorwurf gemacht wird, sind ausgeschlossen.

§ 118e BRAO → Besonderer Vertreter\ Ist kein gesetzlicher Vertreter vorhanden oder sind alle ausgeschlossen, bestellt das Gericht einen besonderen Vertreter.

§ 118f BRAO → Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern\ Bei Gesamtrechtsnachfolge sitzt der Rechtsnachfolger das Verfahren fort.

§ 118g BRAO → Vernehmung des gesetzlichen Vertreters\ Gibt dem Vertreter einer Gesellschaft Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie einer natürlichen Person im Strafverfahren zustehen.

Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

Regelt die erste Stufe des anwaltsgerichtlichen Disziplinarverfahrens: Zuständigkeit, Antragsrechte, Einleitung, Hauptverhandlung.

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 119 BRAO → Zuständigkeit\ Anwaltsgericht ist erste Instanz für das anwaltsgerichtliche Verfahren. Zuständigkeit richtet sich nach Sitz der Kammer.

§ 120 BRAO → Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\ Der jeweilige OLG-Staatsanwalt ist Vertreter der Anklage.

Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Verfahrens

§ 121 BRAO → Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens\ Verfahren wird durch Einreichung einer Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft eingeleitet.

§ 122 BRAO → Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens\ Legt Einspruchsrechte der Kammer bei Verfahrenseinstellung durch die StA fest.

§ 123 BRAO → Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens\ Anwalt kann Einleitung erzwingen, um sich zu entlasten.

§§ 124 bis 129 (weggefallen)

§ 130 BRAO → Inhalt der Anschuldigungsschrift\ Ausführliche Angabe der Tat, Beweismittel und Antrag auf Eröffnung.

§ 131 BRAO → Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht\ Anwaltsgericht entscheidet, ob Hauptverfahren eröffnet wird. Bei Ablehnung gibt es ein Rechtsmittel der StA.

§ 132 BRAO → Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses\ Neues Verfahren wegen derselben Tat nur bei neuen Beweisen innerhalb 5 Jahren.

§ 133 BRAO → Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\ Beschluss über Eröffnung/Hauptverfahren ist dem Beschuldigten zuzustellen.

Dritter Unterabschnitt: Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 134 BRAO → Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer\ Verhandlung kann bei Abwesenheit stattfinden, wenn geladen.

§§ 135, 136 BRAO (weggefallen)

§ 137 BRAO → Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter\ Beweisaufnahme kann ausgelagert werden, unter Berücksichtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten.

§ 138 BRAO → Verlesen von Protokollen\ Regelt das Vorlesen und den Widerspruch gegen zuvor aufgenommenen Zeugenaussagen.

§ 139 BRAO → Entscheidung des Anwaltsgerichts\ Möglich: Freispruch, Verurteilung, Einstellung.

§ 140 BRAO → Protokollführer\ Nur Anwält(e)/in dürfen das Verhandlungsprotokoll führen.

§ 141 BRAO → Ausfertigung der Entscheidungen\ Ausfertigungen werden vom Vorsitzenden erteilt.

Dritter Abschnitt: Rechtsmittel

Definiert die zulässigen Rechtsmittel und deren Verfahren bei Anwaltsgericht/Anwaltsgerichtshof/BGH.

Erster Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142 BRAO → Beschwerde\ Zuständig ist jeweils der Anwaltsgerichtshof.

§ 143 BRAO → Berufung\ Legt Fristen und Inhalte der Berufung gegen Urteile fest.

§ 144 BRAO → Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof\ Staatsanwaltschaft nimmt Aufgaben in zweiter Instanz wahr.

Zweiter Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes

§ 145 BRAO → Revision\ In schweren Fällen oder bei Zulassung durch den Gerichtshof ist die Revision an den BGH zulässig.

§ 146 BRAO → Einlegung der Revision und Verfahren\ Fristen und Formalien der Revision, Verfahren vor dem BGH.

§ 147 BRAO → Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof\ Generalbundesanwalt ist Vertreter vor dem BGH.

Vierter Abschnitt: Sicherung von Beweisen

§ 148 BRAO → Anordnung der Beweissicherung\ Nach Einstellung wegen Erlöschens der Zulassung kann im Interesse der Klärung eine gerichtliche Beweissicherung angeordnet werden.

§ 149 BRAO → Verfahren\ Regelt Durchführung und Beteiligungsrechte bei der Beweissicherung.

Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Regelt die Möglichkeit, schon vor Abschluss des anwaltsgerichtlichen Hauptverfahrens ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen.

§ 150 BRAO → Voraussetzung für das Verbot\ Verbot kann bei schwerwiegendem Verdacht bereits vor Einleitung ausgesprochen werden.

§ 150a BRAO → Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft\ Kammer kann Beantragung eines Berufsverbots durch die StA erzwingen.

§ 151 BRAO → Mündliche Verhandlung\ Verbot bedarf mündlicher Verhandlung.

§ 152 BRAO → Abstimmung über das Verbot\ 2/3-Mehrheit zur Verhängung erforderlich.

§ 153 BRAO → Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung\ Verbot kann auch direkt nach Hauptverhandlung verhängt werden.

§ 154 BRAO → Zustellung des Beschlusses\ Vorschriften zu Begründungs- und Zustellungspflichten.

§ 155 BRAO → Wirkungen des Verbots\ Legt die Rechtsfolgen eines vorläufigen Verbots fest.

§ 156 BRAO → Zuwiderhandlungen gegen das Verbot\ Wissentliches Zuwiderhandeln führt zur schärfsten Sanktion.

§ 157 BRAO → Beschwerde\ Sofortige Beschwerde gegen Verbotsbeschluss möglich.

§ 158 BRAO → Außerkrafttreten des Verbots\ Wann das vorläufige Verbot endet.

§ 159 BRAO → Aufhebung des Verbots\ Aufhebungsanträge, keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Ablehnung.

§ 159a BRAO → Dreimonatsfrist\ Vorläufiges Verbot muss binnen drei Monaten überprüft werden.

§ 159b BRAO → Prüfung der Fortdauer des Verbots\ Die Frist der Fortdauer wird regelmäßig vom Gericht überprüft.

§ 160 BRAO → Mitteilung des Verbots\ Vorschriften zur amtlichen Mitteilung an Kammer und ggf. weitere Behörden.

§ 161 BRAO → Bestellung einer Vertretung\ Kammer bestellt bei Berufsverbot eine Vertretung für Mandate des betroffenen Anwalts.

§ 161a BRAO → Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot\ Vorläufige Verbote können auch auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt werden.

Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Der achte Teil der BRAO regelt die Besonderheiten der Zulassung und Ausübung des Anwaltsberufs beim Bundesgerichtshof (BGH). Er enthält Sondervorschriften für die dort tätigen Rechtsanwälte, deren Auswahl in einem eigenständigen Verfahren erfolgt, und für die spezielle Kammerorganisation für diese Anwaltschaft.

Erster Abschnitt: Allgemeines

Dieser Abschnitt verweist im Wesentlichen auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften für die Anwaltschaft beim BGH und definiert abweichende Zuständigkeiten.

§ 162 BRAO → Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für Anwälte beim BGH gelten grundsätzlich alle Vorschriften der BRAO, soweit im Folgenden keine Sonderregelung besteht.

§ 163 BRAO → Sachliche Zuständigkeit
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übernimmt für die BGH-Anwälte die Aufgaben, die ansonsten den Kammern und Landesjustizverwaltungen obliegen. Die Organisation der Berufsausübungsgemeinschaften und die Disziplinargerichtsbarkeit wird auf den Bundesgerichtshof übertragen.

Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

Regelt Zugang und Wahlausschussverfahren für Rechtsanwälte zur exklusiven Zulassung beim BGH.

§ 164 BRAO → Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Zulassung beim BGH erfordert Benennung durch einen Wahlausschuss („BHG-Anwälte“).

§ 165 BRAO → Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
Zusammensetzung, Einberufung, Vorsitz und Ablauf der Sitzungen des Wahlausschusses.

§ 166 BRAO → Vorschlagslisten für die Wahl
Regelt das Vorschlagswesen und Eignungskriterien für die Liste der Kandidaten.

§ 167 BRAO → Prüfung des Wahlausschusses
Der Ausschuss prüft die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewerber.

§ 167a BRAO → Akteneinsicht
Bewerber haben Anspruch auf Einsicht in Sitzungsprotokolle und Berichte.

§ 168 BRAO → Entscheidung des Wahlausschusses
Regelung zur Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Benennung der Anwälte für die Zulassung.

§ 169 BRAO → Mitteilung des Wahlergebnisses
Pflicht zur Mitteilung des Wahlergebnisses an das BMJ durch den Vorsitzenden.

§ 170 BRAO → Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
Das BMJ entscheidet über den Zulassungsantrag, kann befristen oder aussetzen, und muss Anhörungspflichten erfüllen.

§ 171 BRAO (weggefallen)

Dritter Abschnitt: Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

Regelt Einzelheiten der Berufsausübung der besonders zugelassenen BGH-Anwälte einschließlich der Organisationsform.

Erster Unterabschnitt: Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 172 BRAO → Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
BGH-Anwälte dürfen grundsätzlich nur vor den obersten Gerichten des Bundes auftreten.

§ 172a BRAO → Kanzlei
Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung der Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofs; ggf. Widerruf der Zulassung.

§ 173 BRAO → Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
Regelt die Vertretung und die Abwicklung der Kanzlei nach Ausscheiden, Krankheit oder Tod.

Zweiter Unterabschnitt: Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 173a BRAO → Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
Berufsausübungsgesellschaften dürfen nur von zwei BGH-Anwälten gemeinsam gegründet werden; Pflicht zur Kanzlei am Sitz des BGH.

Vierter Abschnitt: Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof

§ 174 BRAO → Zusammensetzung und Vorstand
Alle BGH-Anwälte und ihre Gesellschaften bilden eine eigene Kammer mit eigenem Vorstand und Satzung.

Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer

Die BRAK ist die Dachorganisation der regionalen Rechtsanwaltskammern und vertritt deren gemeinsame Belange auf Bundesebene.

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 175 BRAO → Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
Bundesrechtsanwaltskammer umfasst sämtliche regionalen Rechtsanwaltskammern, Sitz nach Satzung.

§ 176 BRAO → Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Bundesaufsicht (BMJ).

§ 177 BRAO → Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
Bundesweite Vertretung, Bildung gemeinsamer Meinungen und Richtlinien, Gutachter- und Vermittlungsaufgaben, Förderung der Fortbildung.

§ 178 BRAO → Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
Regelung zur Beitragspflicht der regionalen Kammern.

Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer

Gliedert die BRAK in Präsidium, Hauptversammlung und Satzungsversammlung und beschreibt deren Struktur und Kompetenzen.

Erster Unterabschnitt: Präsidium

§ 179 BRAO → Zusammensetzung des Präsidiums
Vorgaben für Präsident, Vizepräsidenten und Schatzmeister.

§ 180 BRAO → Wahlen zum Präsidium
Wahlmodus und Wiederwahlmöglichkeiten.

§ 181 BRAO → Recht zur Ablehnung der Wahl
Ablehnungsrechte für Kandidaten.

§ 182 BRAO → Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
Amtszeiten und Nachfolge.

§ 183 BRAO → Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
Keine Vergütung.

§ 184 BRAO → Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Verschwiegenheitspflichten und Dienstleistungsregelungen.

§ 185 BRAO → Aufgaben des Präsidenten
Außenvertretung und Leitung.

§ 186 BRAO → Aufgaben des Schatzmeisters
Vermögensverwaltung, Rechenschaftspflichten.

Zweiter Unterabschnitt: Hauptversammlung

§ 187 BRAO → Versammlung der Mitglieder
Die BRAK entscheidet regelmäßig in Hauptversammlungen.

§ 188 BRAO → Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
Vertretungsregelungen.

§ 189 BRAO → Einberufung der Hauptversammlung
Einberufung und Antragsrechte.

§ 190 BRAO → Beschlüsse der Hauptversammlung
Stimmgewichtung, Beschlussfassung.

§ 191 BRAO (weggefallen)

Dritter Unterabschnitt: Satzungsversammlung

§ 191a BRAO → Einrichtung und Aufgabe
Die Satzungsversammlung legt die Berufsordnung per Satzung fest.

§ 191b BRAO → Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
Wahlmodus und Bestand der Satzungsversammlung.

§ 191c BRAO → Einberufung und Stimmrecht
Regelungen zur Einberufung und zur digitalen Durchführung.

§ 191d BRAO → Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
Regelungen zu Präsidium und Mehrheiten.

§ 191e BRAO → Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
BMJ kann Beschlüsse der Satzungsversammlung prüfen und aufheben.

Dritter Abschnitt: Schlichtung

§ 191f BRAO → Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Schaffung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Anwälten und Mandanten, inklusive Kriterien an Unabhängigkeit und Verfahren.

Zehnter Teil: Kosten in Anwaltssachen

Der zehnte Teil der BRAO regelt detailliert die gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Kosten in Anwaltssachen, insbesondere Gebühren und Auslagen für Verwaltungsakte sowie für Verfahren vor den Gerichten der anwaltlichen Gerichtsbarkeit oder in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Ziel ist die Kostentransparenz und eine sachgerechte Lastenverteilung.

Erster Abschnitt: Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern

§ 192 BRAO → Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Kammer kann für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Gesetz Gebühren und Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwands erheben. Kostengrundsätze und die Möglichkeit, Satzungen zu erlassen, werden geregelt.

Zweiter Abschnitt: Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 193 BRAO → Gerichtskosten
Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2 BRAO). Ergänzend gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 194 BRAO → Streitwert
Der Wert richtet sich grundsätzlich nach den Regeln des GKG; für bestimmte Verfahren wird ein Regelstreitwert (z.B. 50.000 EUR bei der Zulassung) festgelegt.

Dritter Abschnitt: Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

§ 195 BRAO → Gerichtskosten
Für das anwaltsgerichtliche Verfahren, Rügeverfahren sowie Zwangsgeldverfahren fallen Gebühren nach Anhang an.

§ 196 BRAO → Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Kostenverteilung beim Rückzug oder Verwerfen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

§ 197 BRAO → Kostenpflicht des Verurteilten
Der im Verfahren verurteilte Anwalt trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens; Im Übrigen kann auch eine Quotelung erfolgen, insbesondere bei zurückgenommenen Rechtsmitteln.

§ 197a BRAO → Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
Sonderregeln für Kosten im Rügeverfahren oder Zwangsgeldanfechtung.

§ 198 BRAO → Haftung der Rechtsanwaltskammer
Regelt, wann Kostenlast an die Kammer fällt (z.B. unaufklärbare Auslagen, Zeugenentschädigungen).

§ 199 BRAO → Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
Verfahrensregeln für die Festsetzung, Erinnerung und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

§§ 200 bis 203 (weggefallen)

Elfter Teil: Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung

Behandlung der Zwangsvollstreckung für gerichtliche Maßnahmen, Kosten sowie Tilgungsfragen.

§ 204 BRAO → Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
Regelt, wie Maßnahmen wie Ausschluss, Verweis und Geldbuße vollstreckt werden.

§ 205 BRAO → Beitreibung der Kosten
Die Kammer ist für den Einzug der Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zuständig.

§ 205a BRAO → Tilgung
Regelt die Tilgung (Löschung) berufsgerichtlicher Maßnahmen nach bestimmten Fristen aus den Mitgliederakten.

Zwölfter Teil: Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften

Vorschriften über die Niederlassung und Verfahren für ausländische Anwälte und Gesellschaften.

§ 206 BRAO → Verordnungsermächtigung
Erlaubt die Niederlassung bestimmter ausländischer Rechtsanwälte für Tätigkeiten im Recht ihres Herkunftsstaates/Internationales Recht. Das BMJ listet berufsqualifikationsadäquate ausländische Berufe per Rechtsverordnung.

§ 207 BRAO → Rücknahme und Widerruf
Berufsqualifikationsnachweis, Aufnahme/Niederlassung in der Kammer, Widerrufsgründe und Pflichten.

§ 207a BRAO → Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
Regelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Berufsausübungsgesellschaften mit Sitz in WTO-Mitgliedstaaten in Deutschland tätig werden dürfen.

Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Sicherung der Rechtseinheit und Ordnung bei gesetzlichen Übergängen; Endvorschriften.

§ 208 BRAO → Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
Erlaubt landesrechtliche Sonderregelungen nur in eng begrenzten Einzelfällen.

§ 209 BRAO → Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
Ermöglicht die Kammermitgliedschaft für „Alt-Fälle“ nach Rechtsberatungsgesetz.

§ 209a BRAO → Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
Regelt Bestandsschutz und Übergang für bestehende Berufsausübungsgesellschaften.

§ 210 BRAO → Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Bestandsschutz für bestimmte Kammern im Jahr 2009.

§ 211 BRAO → Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
Sonderregelung für Anwälte aus den neuen Bundesländern.

§ 212 BRAO → Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Klärt Zuständigkeitsübertragungen im Rahmen des Berufsrechtsreformgesetzes.

Anlagen

Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1): Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Bestimmt die Kriterien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung neuer Reglementierungen.

Anlage 2 (zu § 193 und § 195): Gebührenverzeichnis für anwaltliche Verfahren
Enthält tabellarisch die einzelnen Gebührensätze und ist für die Kostenfestsetzung verbindlich.

siehe auch

bundesrechtsanwaltsordnung/bundesrechtsanwaltsordnung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund