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bundesrechtsanwaltsordnung:erfolgshonorar

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Erfolgshonorar

§ 49b (2) BRAO

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.1)

Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch § 49 b Abs. 2 BRAO a.F., an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2004 die wortgleiche Regelung in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO getreten ist, die Vereinbarung von Streitanteilsvergütungen und anderer Formen des Erfolgshonorars untersagt.2)

Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in Deutschland nicht nur für Rechtsanwälte. Vergleichbare Regelungen bestehen auch für Patentanwälte (§ 43 a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung), für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 9 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes) sowie für Wirtschaftsprüfer (§ 55 a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).3)

Bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung.4)

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO). § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO wird durch § 4a RVG ergänzt. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer entsprechend. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) unzulässig.5)

Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO aF (§ 34d Abs. 2 GewO nF) erhalten haben.6)

Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft.7)

Nach der Legaldefinition in § 49 b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) ist ein Erfolgshonorar („palmarium“, output- oder erfolgsbasierte Vergütung) vereinbart, wenn der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts oder zumindest die Anspruchshöhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird.8)

Die Abhängigkeit kann in verschiedener Weise hergestellt werden.

  • Möglich ist eine spekulative Vergütung, bei der Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren, dass nur im Fall des Erfolges eine bestimmte Summe, im Fall des Misserfolges hingegen keine Vergütung zu entrichten ist („no win, no fee“).9)
  • Auch eine bloße Erfolgsorientierung („no win, less fee“) kommt in Betracht, bei der an ein bestimmtes Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit lediglich eine unterschiedliche Höhe der Vergütung geknüpft wird.10)
  • Ferner ist die Vereinbarung eines Erfolgszuschlags möglich, bei der der Rechtsanwalt im Fall des Erfolges eine höhere als die gewöhnliche Vergütung erhält.11)

Einen Unterfall des Erfolgshonorars in der Form der spekulativen Vergütung stellt die Streitanteilsvergütung oder quota litis dar, die das Gesetz in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO dahin beschreibt, dass der Rechtsanwalt einen bestimmten Teil des von ihm erstrittenen Betrags als Honorar erhält.12)

Ausnahme

§ 4a (1) RVG

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

§ 43b (2) PatAnwO

Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit

Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer spezifischen Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit ausgeht, weil hierdurch eine weitgehende Parallelität der wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwalt und Auftraggeber herbeigeführt wird. So kann die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des Auftraggebers Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg „um jeden Preis“ auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben. Insbesondere die Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. nur § 138 Abs. 1 ZPO) ist aber als Grundlage einer allseits akzeptierten und Rechtsfrieden stiftenden gerichtlichen Entscheidung unverzichtbar.13)

Schutz vor überhöhten Vergütungssätzen

Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes von Erfolgshonoraren ist in dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zu sehen. Der Mandantenschutz zählt nicht nur als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes zu den Gemeinwohlbelangen. Geschützt wird vielmehr auch das - für eine funktionierende Rechtspflege wesentliche - Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft.14)

Mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung sind spezifische Gefahren auch für die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Sie erklären sich aus der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie hinsichtlich des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwandes. Einem unredlichen Rechtsanwalt ist es hier möglich, den Mandanten durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes zur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewegen. Es kommt hinzu, dass der Mandant wegen der Ungewissheit der eigenen Leistungsverpflichtung eher geneigt sein kann, sich auf eine überzogene Erfolgsbeteiligung des Rechtsanwalts einzulassen. Dabei kann für den Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Problematik bei Zulässigkeit von Erfolgshonoraren durch einen Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten lösen würde. Soweit nicht Unternehmen betroffen sind, stellen Rechtsstreitigkeiten für die Mandanten typischerweise singuläre, außergewöhnliche Ereignisse dar, die zum Teil auch den höchstpersönlichen Bereich berühren. Diese Rahmenbedingungen machen es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor der Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere Angebote einholen und damit die Grundlage für Preiswettbewerb schaffen.15)

Soweit Mandanten vor überhöhten Vergütungsvereinbarungen geschützt werden sollen, stehen allerdings Alternativen zum Verbot von Erfolgshonoraren zur Verfügung. Dazu zählen zivilrechtliche Wirksamkeitshindernisse und Haftungsansprüche, etwa nach §§ 280 ff. BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Herabsetzung unangemessen hoher Gebühren gemäß § 4 Abs. 4 RVG. Daneben kann eine strafrechtliche Sanktion wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB in Betracht kommen.16)

Prozessuale Waffengleichheit

Schließlich verfolgt das gesetzliche Verbot des Erfolgshonorars auch im Hinblick auf die Förderung der prozessualen Waffengleichheit ein hinreichendes Gemeinwohlziel. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleisten insbesondere im Zivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter. Der Gesetzgeber bewegt sich noch in den Grenzen seines bereits aufgezeigten Beurteilungsspielraums, wenn er die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als Gefährdung der prozessualen Waffengleichheit einschätzt, weil der Beklagte - im Gegensatz zum Kläger - nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu verlagern. Obgleich auch für einen Beklagten erfolgsbasierte Honorarabreden nicht schlechthin ausgeschlossen sind, ist es für ihn verglichen mit dem Kläger faktisch schwieriger, einen Erfolg - etwa durch den Umfang der Klageabweisung - zu definieren und zum Maßstab für Grund und Höhe der Anwaltsvergütung zu machen.17)

Kommerzielles Denken im Anwaltsberuf

Kommerzielles Denken ist mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar. Das Gegenteil ergibt sich aus der Konzeption, die dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zugrunde liegt. Als Angehörige eines freien Berufes (§ 2 Abs. 1 BRAO) tragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar oder - im Anstellungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis - mittelbar das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit. Schon das geltende Recht kann und will es daher nicht ausschließen, dass Rechtsanwälte auf ihre durch die erfolgreiche Erledigung von Mandaten nachgewiesene Reputation auch deshalb Wert legen, weil sie sich dadurch für weitere wirtschaftlich interessante Mandate empfehlen.18)

Bisherige Ausnahmen

  • zusätzliche Vergleichsgebühr: Bis zum 30. Juni 2004 erhielt ein Rechtsanwalt die zusätzliche Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) wie auch die Aussöhnungsgebühr (§ 36 Abs. 2 und 3 BRAGO) nur dann, wenn seine Mitwirkung tatsächlich zum angestrebten Erfolg führte (vgl. nunmehr die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 und die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).19)
  • Prozesskostenhilfe: Auch wenn ein Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt wird, ist die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse im Misserfolgsfall nach § 49 RVG geringer als die Höhe der Vergütung, die er im Fall eines Obsiegens gemäß § 126 ZPO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO gegenüber dem Prozessgegner geltend machen kann. Vergleichbare Regelungen gelten im Rahmen der Beratungshilfe (§ 9 BerHG) und der Pflichtverteidigung (§ 52 RVG).20)

Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG gilt nicht nur für Alterlaubnisinhaber, sondern auch für Neuerlaubnisinhaber. Der Begriff der registrierten Erlaubnisinhaber in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG ist nicht allein im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG zu verstehen.21)

Verbot der Übernahme von Kosten

§ 49b (2) S. 2 BRAO

Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

§ 43b (1) S. 2 PatAnwO

Vereinbarungen, durch die der Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

Erhöhung von gesetzlichen Gebühren

§ 49b (2) S. 3 BRAO

Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

Vorschriften für eine Erfolgshonorarvereinbarung

§ 4a (2) RVG

Die Vereinbarung muss enthalten:

  1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
§ 43b (3) PatAnwO

Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

  1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
§ 4a (3) RVG

In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

§ 43b (4) PatAnwO

In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

§ 43b (5) PatAnwO

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZR 86/21; m.V.a. BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZR 86/21; zu § 49b Abs. 1 BRAO vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 268/03, GRUR 2006, 955 Rn. 11 = WRP 2006, 1221 - Gebührenvereinbarung II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a
2) , 3) , 8) , 9) , 10) , 11) , 16) , 19) , 20)
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
4) , 5) , 6) , 21)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater
7)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383
12)
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04; m.V.a vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung des Rechtsanwalts, 2003, S. 19
13) , 14) , 15) , 17) , 18)
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04; m.w.N.
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