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verfahrensrecht:parteivortrag
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Parteivortrag

§ 138 (1) ZPO → Wahrheitspflicht
§ 138 (2) ZPO → Erklärungspflicht über Tatsachen
§ 138 (3) ZPO → Zugestandene Tatsachen
§ 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen

→ Sachvortrag
→ Prozessanträge
→ Darlegungslast
→ Begründung des Klageanspruchs
→ Erheblichkeit des Sachvortrags
→ Schlüssigkeit des Sachvortrags
→ Widersprüchlichkeit im Parteivortrag

→ Begründung des Klageanspruchs

→ Beweis
→ Beweisantrag
→ Beweislast

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruch ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen.1)

Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen.2)

Eine etwaige Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.3)

siehe auch

→ Beweis

1)
BGH, Beschl. v. 10. November 2016 - I ZR 235/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889
2) , 3)
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16
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