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verfahrensrecht:sachvortrag

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Sachvortrag

Der Sachvortrag bezeichnet im Zivilprozessrecht das Vorbringen von Tatsachen durch die Parteien, auf das ihre jeweiligen Rechtspositionen gestützt werden. Er bildet die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung, da das Gericht grundsätzlich nur über den von den Parteien unterbreiteten Tatsachenstoff entscheiden darf (Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz, §§ 128, 138, 139 ZPO).

Der Sachvortrag muss schlüssig und erheblich sein, das heißt, er muss geeignet sein, in Verbindung mit einem Rechtssatz den geltend gemachten Anspruch oder die Verteidigung zu tragen.

Der Sachvortrag unterliegt im Zivilprozess der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Parteien verpflichtet, ihre Prozesserklärungen wahrheitsgemäß und vollständig abzugeben. Jede Partei muss zu den von der Gegenseite behaupteten Tatsachen konkret Stellung nehmen (§ 138 (1) ZPO → Wahrheitspflicht, § 138 (2) ZPO → Erklärungspflicht über Tatsachen, § 138 (3) ZPO → Zugestandene Tatsachen, § 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen) und darf insbesondere keine Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellen, also ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte.

Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig [→ Schlüssigkeit des Sachvortrags] und erheblich [→ Erheblichkeit des Sachvortrags], wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen.1)

Darlegungslast
Begründung des Klageanspruchs
Widersprüchlichkeit im Parteivortrag

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – I ZR 168/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 106/22, MMR 2023, 504 [juris Rn. 14] mwN
verfahrensrecht/sachvortrag.txt · Zuletzt geändert: von mfreund