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verfahrensrecht:wahrheitspflicht

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Wahrheitspflicht

§ 138 (1) ZPO

Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände [→ Prozesserklärung] vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 138 (2) ZPO → Erklärungspflicht über Tatsachen
§ 138 (3) ZPO → Zugestandene Tatsachen
§ 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen

siehe auch

verfahrensrecht/wahrheitspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1