§ 66 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.
§ 66 (1) ZPO → Beitritt zur Unterstützung einer Partei
Ein rechtlich Interessierter kann einer Partei in einem anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung beitreten.
§ 66 (2) ZPO → Zeitpunkt der Nebenintervention
Die Nebenintervention ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung und auch bei Rechtsmittellegung zulässig.
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