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verfahrensrecht:nebenintervention

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Nebenintervention

§ 66 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.

§ 66 (1) ZPO → Beitritt zur Unterstützung einer Partei
Ein rechtlich Interessierter kann einer Partei in einem anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung beitreten.

§ 66 (2) ZPO → Zeitpunkt der Nebenintervention
Die Nebenintervention ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung und auch bei Rechtsmittellegung zulässig.

siehe auch

Rechtsprechung

  • BGHZ 92, 275 (277) = NJW 1985, 386
verfahrensrecht/nebenintervention.txt · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)