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verfahrensrecht:zwischenstreit_ueber_nebenintervention

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Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 71 (1) ZPO

Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

§ 71 (2) ZPO

Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

§ 71 (3) ZPO

Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

siehe auch

verfahrensrecht/zwischenstreit_ueber_nebenintervention.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:11 (Externe Bearbeitung)