Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Streitgenossenschaft ist eine Erscheinungsform der subjektiven Klagehäufung (Beteiligung mehrerer Parteien im selben Verfahren) und damit kein Unterfall der nach § 260 ZPO geregelten objektiven Klagehäufung. Sie betrifft also die personelle Bündelung auf Kläger- oder Beklagtenseite (aktive bzw. passive Streitgenossenschaft) und ist von der Verbindung mehrerer Streitgegenstände in einer Klage (§ 260 ZPO [→ Anspruchshäufung]) abzugrenzen.
§ 59 ZPO → Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Begründet die Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder bei Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes.
§ 62 (1) ZPO → Vertretungsfiktion in der Streitgenossenschaft
Regelt die Wirkungen von Prozesshandlungen innerhalb der Streitgenossenschaft und die Grundsätze der Selbständigkeit der Streitgenossen.
§ 62 (2) ZPO → Hinzuziehen der säumigen Streitgenossen
Anordnung der Zuziehung der säumigen Streitgenossen im späteren Verfahren.
Eine Streitgenossenschaft tritt dann auf, wenn im Zivilprozess mehrere Personen Partei sind. Auf Klägerseite spricht man von aktiver Streitgenossenschaft, auf Beklagtenseite von einer passiven Streitgenossenschaft. Zu unterscheiden sind die einfache Streitgenossenschaft und die notwendige Streitgenossenschaft.
→ Subjektive Klagehäufung
Beteiligung mehrerer Parteien im selben Verfahren (Parteiidentität) nach §§ 59 ff. ZPO.
→ Klagehäufung
Begriffliche Einordnung und Abgrenzung zur objektiven Klagehäufung.
→ Objektive Klagehäufung
Verbindung mehrerer Streitgegenstände in einer Klage nach § 260 ZPO.
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