verfahrensrecht:kompetenzkonflikte

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 ====== Kompetenzkonflikte ====== ====== Kompetenzkonflikte ======
  
-Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.+-> [[Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten]]
  
-Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des 
-Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.).  
  
- 
-===== siehe auch ===== 
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--> [[Zuständigkeit]] 
verfahrensrecht/kompetenzkonflikte.1696922743.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/10 07:25 von mfreund