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verfahrensrecht:gegenstand_der_rechtlichen_pruefung
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Gegenstand der rechtlichen Prüfung

Der Streitgegenstand bestimmt den Gegenstand der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und damit den Gegenstand der rechtlichen Prüfung, sowie den Umfang der Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO).

siehe auch

verfahrensrecht/gegenstand_der_rechtlichen_pruefung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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